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Gute Nachrichten für Pendler mit wechselnden Arbeitsorten. Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale ist eine seit 2008 geltende Einschränkung für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten bei der Steuer rückwirkend aufgehoben worden.
Bislang hatten die Finanzämter bei wechselnden Arbeitsstätten nur die normale Pendlerpauschale, also 30 Cent je einfach gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Erst bei einer Strecke von mehr als 30 Kilometern wurde der gesamte Weg, also Hin- und Rückweg erstattet.
Diese Regelung ist nun aufgrund einer Klage des Vereins „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“ vor dem Bundesfinanzhof rückwirkend aufgehoben worden, so dass bei wechselnden Arbeitsorten immer die gesamte Strecke mit 30 Cent je Kilometer bei der Steuer geltend gemacht werden kann (BFH, Az.: VI R 39/07).
geschrieben von (sta/mid) veröffentlicht am 16.03.2009 aktualisiert am 16.03.2009
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