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Nach einem Herzinfarkt ist die weitere Fahrtauglichkeit eines Kraftfahrers nicht sicher. Für Verkehrsteilnehmer, die auch Personen befördern dürfen, wird sie deshalb nur in Ausnahmefällen erteilt. Ob der Fahrer seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann, entscheidet ein Internist mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, so die Deutsche Anwaltshotline. Die Bescheinigung eines Zentrums für Arbeitsmedizin reicht nicht aus. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer unanfechtbaren Entscheidung (Az. 16 A 2172/12).
geschrieben von auto.de/(zwi/mid) veröffentlicht am 08.01.2013 aktualisiert am 08.01.2013
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