Pilotenstreik: ADAC-Verbraucherschutzanwälte zweifeln Lufthansa-Statement an

Laut EU haben Fluggäste bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung bis 600 Euro. Das aber nur dann, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist.

Die Verbraucherschutzanwälte des ADAC stellen die Einschätzung der Lufthansa, die in dem Streik einen außergewöhnlichen Umstand sieht, jedoch infrage.

Der Klub beruft sich bei seinem „Einspruch“ auf ein Urteil des AG Frankfurt vom 9. Mai 2006 (AZ.: 31 C 2820/05-74). Das Gericht stellte darin fest, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn das Personal eines Luftfahrtunternehmens streikt. Einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 III EGVO Nr. 261/2004 könnte die Lufthansa nur dann geltend machen, wenn der Streik für das Unternehmen nicht vorhersehbar war und es sich infolgedessen nicht darauf vorbereiten konnte. Allerdings steht eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema noch aus.

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung stehen Fluggästen unabhängig von der Entschädigungszahlung schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1.500 km), drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3.500 km) und vier Stunden bei Langstrecken muss auf Wunsch „für das leibliche und kommunikative Wohl“ des Fluggastes gesorgt werden. Das heißt: Passagiere haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails sowie – falls nötig – Hotelübernachtungen inklusive Transfer. Möchte man seine Reise nicht mehr antreten, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung das Geld zurückverlangt werden.

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