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Auto-Händler können auch für Konstruktionsfehler des Herstellers haftbar sein. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) nun festgestellt. In dem konkreten Fall hatte ein Kunde einen sechs Jahre alten VW Sharan bestellt; erst bei der Übergabe fiel ihm die aufgeplatzte Innenverkleidung der Vordertüren auf. Längere Sonneneinwirkung hatte den Kunststoff stark beschädigt. Der Händler erklärte das mit einem Konstruktionsmangel und bestand auf dem Kaufvertrag und dem vereinbarten Preis.
Das Gericht erlaubte jedoch mit seinem Urteil den Rücktritt des Kunden. Für diesen spielt es keine Rolle, wer den Fehler letztlich zu vertreten hat, zitiert die Zeitschrift „kfz-betrieb“ aus dem Urteil. Entscheiden sei, dass durch die hässlichen Verformungen ein wertmindernder Mangel vorliege und nicht nur eine konstruktionsbedingte Eigenheit (Saarländisches OLG, Az.: 1 U 567/04-167).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 20.04.2006 aktualisiert am 20.04.2006
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