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Unter dem Eindruck, man behindere ja niemanden richtig, wird häufig auch das Knöllchen riskiert und dort geparkt, wo es verboten ist. Eine derartige Bequemlichkeit kann aber teurer werden, wenn das Auto abgeschleppt wird.
Und dies geschieht nicht nur, wenn das Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert oder Zufahrtswege versperrt, wie mal wieder ein Autofahrer in Berlin feststellen musste.
Der hatte seinen Wagen morgens vor der US-Botschaft im absoluten Halteverbot abgestellt, um ohne langen Fußweg in ein nahe gelegenes Hotel zu gelangen und dort an einem Skat-Turnier teilzunehmen. Die Folge: Sein Fahrzeug wurde umgesetzt, und nur wenig später flatterte der Gebührenbescheid in Höhe von 188 Euro ins Haus. Unser Mann legte Einspruch ein und rechnete sich gute Chancen aus. Erstens habe er niemanden behindert, und zweitens habe er sein Auto unter Beobachtung von Polizeibeamten dort abgestellt. Diese hätten ihn ja wohl auf das Verbot hinweisen müssen. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei also mehr oder weniger Schikane gewesen.
Falsch, belehrten ihn die Richter am Berliner Verwaltungsgericht. Zum einen könnten Polizeibeamte, die zum Schutz von öffentlichen Einrichtungen und ebenso von Botschaften eingesetzt seien, nicht über die Berechtigung zum Parken an dieser Stelle entscheiden. Zum anderen sei die Umsetzung von Kraftfahrzeugen in derart ausgewiesenen Sicherheitsbereichen generell rechtmäßig, ohne dass es im Einzelfall einer konkreten Behinderung bedarf. Die Frage, ob die Polizisten nicht dennoch einen Tipp hätten geben können, ließen die Richter offen (VG Berlin, Az.: 11 A 320.08).
geschrieben von (ar/Sm/PS) veröffentlicht am 16.09.2008 aktualisiert am 16.09.2008
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