Positive Oldtimer-Begutachtung muss sich im Zustand widerspiegeln

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Enthält der Kaufvertrag über einen Oldtimer die Klausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ stellt dies eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Damit übernimmt der Verkäufer Gewähr dafür, dass sich das Fahrzeug in einem für die Erteilung der TÜV-Bescheinigung gerechtfertigenden Zustand befindet. So hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 172/12).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE von der Beklagten zum Preis von 17 900 Euro erstanden. Der Kaufvertrag weist die positive Oldtimer-Begutachtung explizit aus. Im Folgenenden entdeckte der Kläger erhebliche Durchrostungsschäden, die ein Gutachter auf eine nicht fachgemäße Reparatur zurückgeführt hat. Dies sei durch das starke Auftragen von Unterbodenschutz kaschiert worden.

Das Landgericht Bochum hatte der Klage in Höhe von 33 300 Euro zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes stattgegeben (Az. I-4 O 73/08). Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Klage im anschließenden Berufungsverfahren jedoch mit der Begründung ab, dass sich die Klausel lediglich auf das Aushändigen der TÜV-Bescheinigung beschränkt. Dem haben nun wiederum die obersten Bundesrichter des VIII. Zivilsenats widersprochen und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wagen sei bei der Übergabe wegen massiver Durchrostungen nicht fahrbereit gewesen und die TÜV-Prüfung hätte daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung führen dürfen. Damit hat das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen und war deshalb nicht frei von Sachmängeln.

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