Privater Taxi-Dienst – Heikler Nebenjob

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Private Fahrdienste, wie sie über die Apps Wundercar oder Uber angeboten werden, sind umstritten. Vor allem Taxifahrer protestieren gegen die Dienste, die Autobesitzer als Taxi-Ersatz vermitteln, sie sehen sie als geschäftsschädigend an. Versicherungsrechtlich können die Privatfahrer in eine heikle Situation gelangen, wie ein aktueller Fall aus Hamburg zeigt.

Weil ein Autobesitzer bei seiner Kfz-Versicherung die Nutzung seines Wagens als „überwiegend privat“ dargestellt hatte, sich gleichzeitig aber über den App-Anbieter Wundercar Fahrgäste vermitteln ließ, kündigte ihm die Assekuranz fristlos. Nach Angaben des Branchen-Magazins „Taxi Times“ begründete die Versicherung den Schritt mit der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs; aus der geänderten Nutzungsart ergebe sich eine Gefahrenerhöhung. Wundercar vermittelt Fahrgäste über eine Smartphone-App. Dabei gibt es keine festgelegten Tarife, sondern der Fahrgast zahlt am Ende der Fahrt ein Trinkgeld an den Fahrer.

Herausgekommen war der Fall, weil ein Dritter den Fahrer bei der Hamburger Verkehrsbehörde angezeigt hatte. Die stellte fest, dass der Fahrer weder einen Personenbeförderungsschein noch eine gewerbliche Anmeldung hatte und fragte deshalb bei der Versicherung nach. Die Behörde konnte darlegen, dass der Autobesitzer für eine 1,7 Kilometer lange Fahrt ein „Trinkgeld“ von sechs Euro bekommen hatte, 74 weitere Fahrten seien ähnlich abgelaufen. Die Grenze zur gewerblichen Beförderung liegt bei den Betriebskosten der Fahrt: Geht der Betrag über die Betriebskosten hinaus – damit ist zum Beispiel die Beteiligung eines Arbeitskollegen an den Fahrtkosten gemeint -, handelt es sich um eine gewerbliche Beförderung.

Der Versicherte hat die Pflicht, seiner Versicherung die geänderte Nutzung mitzuteilen. Ob sich aus diesem Fall nun ein Präzedenzfall ergibt, dem andere Assekuranzen folgen werden, ist noch nicht klar. Nach Auskunft des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kann jede Gesellschaft individuell entscheiden, ob sie bei Pflichtverletzung die Versicherung kündigt oder die höheren Beträge nachträglich verlangt.

Kommt es zu einem Unfall sind Insassen und Dritte in jedem Fall über die Haftpflichtversicherung geschützt, geschädigte Dritte erhalten also ihren Schaden, egal, wie die vertragliche Situation zwischen den Versicherungsparteien ist. Aber: Hat der Versicherte seine vertraglichen Pflichten verletzt, kann die Versicherung ihn anschließend in Regress nehmen. Außerdem ist davon auszugehen, dass Teil- und Vollkasko-Versicherungsschutz dann nicht mehr gegeben sind.

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