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Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen ist.
In einem Streitfall war es dem verheirateten Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verboten, betriebliche Fahrzeuge ohne ausdrückliche Genehmigung privat zu nutzen – sein Chef erlaubte ihm dann aber mündlich die Nutzung der Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Vorführwagen wurden nur solchen Mitarbeitern zur Mitnahme nach Hause überlassen, die über einen eigenen PKW verfügten. Das war bei dem Arbeitnehmer der Fall. Der Leitung des Autohauses war bewusst, dass die Vorführwagen auch privat genutzt wurden. Dies wurde geduldet, obgleich es nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Das Finanzamt sah in der Überlassung einen geldwerten Vorteil: „Die unentgeltliche beziehungsweise verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnfluss.“ Bei der Höhe des geldwerten Vorteils bestätigten die Richter die Berechnung des Finanzamtes. Dieses hatte den durchschnittlichen Bruttolistenpreis des jährlich von dem Angestellten genutzten Vorführwagen geschätzt, weil nicht geklärt werden konnte, welche Pkw er im Einzelnen genutzt hatte (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.3.2010, Az. 1 K 345/07; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. VI B 63/10).
[foto id=“316667″ size=“small“ position=“right“]Dagegen erhob der leitende Angestellte vor Gericht Einspruch – ohne Erfolg. Laut den Richtern besteht der Anscheinsbeweis, dass der Kläger und seine Ehefrau den Vorführwagen privat genutzt haben. „Angesichts von zwei Führerscheininhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis. Und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine private Nutzung lege auch nahe, dass die Wagen von Arbeitsende bis -beginn, über das Wochenende und sogar bei einem Kurzurlaub beim Kläger verblieben.
Nachteilig für den Angestellten war auch, dass für den Betriebswagen kein Fahrtenbuch geführt wurde. Damit hätte er gegenüber dem Finanzamt den Gegenbeweis antreten können. Die Richter waren auch nicht davon überzeugt, dass das private Nutzungsverbot vom Arbeitgeber „tatsächlich ernst gemeint war“. Dies schlossen sie aus dem Fehlen sowohl arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei Verstößen als auch systematischer Kontrollen.
geschrieben von auto.de/Victoria Lewandowski veröffentlicht am 23.08.2010 aktualisiert am 23.08.2010
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