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Wer tausende Euro für ein neues Auto ausgibt, will den Wagen vorher ausgiebig im Straßenverkehr testen. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist der Fahrer meist versichert. Aber es gibt einige Fallstricke.
Beim Kauf im Autohaus stehen in der Regel zugelassene und haftpflichtversicherte Fahrzeuge zur Probefahrt bereit. Auch für Kurzzulassungen mit rotem Nummernschild existiert eine Haftpflichtversicherung. Schäden an Dritten sind dadurch gedeckt. Der Kunde kann darüber hinaus davon ausgehen, dass eine Vollkaskoversicherung für den Testwagen besteht, solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist. Diese „stillschweigende Haftungsfreistellung“ befreit den Kaufinteressenten auch von einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Teuer werden kann aber grobe Fahrlässigkeit, etwa bei Trunkenheit am Steuer oder überhöhter Geschwindigkeit. Dann kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder einschränken. Auf den Kosten bleibt dann der Probefahrer sitzen.
Bei Probefahrten mit Gebrauchtwagen von privaten Verkäufern besteht in der Regel zumindest eine Haftpflichtversicherung, das Fahrzeug muss allerdings angemeldet sein. Die Haftpflicht übernimmt Schäden an Dritten. Ein möglicher Streitpunkt ist jedoch, ob der Käufer die Kosten für die Hochstufung des Verkäufers in der Schadenfreiheitsklasse übernehmen muss. Idealerweise einigen sich beide Parteien vor Fahrtantritt auf eine Regelung und halten diese schriftlich fest.
Bei Schäden am zu verkaufenden Fahrzeug sind laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht ein Vollkaskoschutz, übernimmt der Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Eventuelle Kosten durch die Änderung der Schadensfreiheitsklasse treffen den Fahrzeughalter, solange nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist laut GDV in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall jedoch unterschiedlich entschieden.
Ganz allgemein sollte sich der Autoverkäufer in jedem Fall den Führerschein des Interessenten kontrollieren, ansonsten zahlt die Versicherung überhaupt keine Schäden. Auch ein Blick auf den Personalausweis ist anzuraten.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 08.05.2012 aktualisiert am 08.05.2012
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