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[ no Image matched ]Wer sich ein Fahrzeug leiht und es an einen Dritten weitergibt, haftet bei einem Unfall nicht automatisch. Doch es gibt Unterschiede zwischen leihen und „aus Gefälligkeit überlassen“.
Wer sich ein Fahrzeug leiht und es gegen die Absprache an einen Dritten weitergibt, muss bei einem Unfall nicht automatisch haften. Der Entleiher kann lediglich wegen einer Vertragsverletzung belangt werden, nicht jedoch wegen des Unfalls selbst. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Fahrzeug nicht verliehen, sondern aus Gefälligkeit überlassen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Halter eines Motorrollers sein Zweirad einem Bekannten zur Probefahrt überlassen. Der ließ für kurze Zeit einen Begleiter damit fahren, wobei es zu dem Unfall kam. Der Bekannte als erster Entleiher wollte für den Schaden nicht aufkommen. Schließlich entbinde ihn das besondere Leihrecht von der Pflicht, für den Unfall selbst aufzukommen. Seiner Meinung nach könne er höchstens für die unerlaubte Weitergabe des Rollers belangt werden.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen das anders: Der Eigentümer des Motorrollers habe seinen Bekannten das Fahrzeug nicht geliehen, sondern lediglich zur Probefahrt überlassen. Dabei kam kein Vertrag zustande und es gab auch keinen Willen, sich rechtlich zu binden. Deshalb greife auch das besondere Leihrecht hier nicht. Der Entleiher muss nun für den Schaden aufkommen (Az. XII ZR 118/08).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 28.09.2010 aktualisiert am 28.09.2010
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