Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
[ no Image matched ]Wer sich ein Fahrzeug leiht und es an einen Dritten weitergibt, haftet bei einem Unfall nicht automatisch. Doch es gibt Unterschiede zwischen leihen und „aus Gefälligkeit überlassen“.
Wer sich ein Fahrzeug leiht und es gegen die Absprache an einen Dritten weitergibt, muss bei einem Unfall nicht automatisch haften. Der Entleiher kann lediglich wegen einer Vertragsverletzung belangt werden, nicht jedoch wegen des Unfalls selbst. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Fahrzeug nicht verliehen, sondern aus Gefälligkeit überlassen wurde.
Im vorliegenden Fall hatte der Halter eines Motorrollers sein Zweirad einem Bekannten zur Probefahrt überlassen. Der ließ für kurze Zeit einen Begleiter damit fahren, wobei es zu dem Unfall kam. Der Bekannte als erster Entleiher wollte für den Schaden nicht aufkommen. Schließlich entbinde ihn das besondere Leihrecht von der Pflicht, für den Unfall selbst aufzukommen. Seiner Meinung nach könne er höchstens für die unerlaubte Weitergabe des Rollers belangt werden.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen das anders: Der Eigentümer des Motorrollers habe seinen Bekannten das Fahrzeug nicht geliehen, sondern lediglich zur Probefahrt überlassen. Dabei kam kein Vertrag zustande und es gab auch keinen Willen, sich rechtlich zu binden. Deshalb greife auch das besondere Leihrecht hier nicht. Der Entleiher muss nun für den Schaden aufkommen (Az. XII ZR 118/08).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 28.09.2010 aktualisiert am 28.09.2010
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien (insg. „Cookies“). Cookies die notwendig sind, damit die Website wie vorgesehen funktioniert, werden standardmäßig gesetzt. Cookies, die dazu dienen das Nutzerverhalten zu verstehen und Ihnen ein relevantes bzw. personalisiertes Surferlebnis zu bieten, sowie Cookies zur Personalisierung und Messung der Effektivität von Werbung auf unserer und anderen Websites setzen wir nur mit Ihrer Einwilligung ein. Unsere Partner führen diese Daten möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung gesammelt haben. Durch Klick auf "Zustimmen" akzeptieren Sie alle Cookies und die beschriebene Verarbeitung Ihrer Daten. Bevor Sie Ihre Zustimmung erteilen, beachten Sie bitte, dass wir Ihre Daten auch mit Partnern mit Sitz in den USA teilen. Die USA weisen kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau auf. Es besteht das Risiko, dass US-Behörden Zugriff auf Ihre Daten haben und Sie Ihre Betroffenenrechte nicht durchsetzen können. Über "Anpassen" können Sie Ihre Einwilligungen individuell anpassen. Dies ist auch später jederzeit im Bereich Cookie-Richtlinie möglich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Impressum