Rad-Rambos – Führerschein in Gefahr

Viele Radfahrer haben, höflich ausgedrückt, ein durchaus gespanntes Verhältnis zur Straßenverkehrsordnung und legen sie entsprechend großzügig aus. Ampeln und Verkehrszeichen werden zu Teilen der Stadtmöblierung, die man nicht unbedingt beachtet; verbindliche Hinweise auf dem Asphalt zu Anregungen, denen man nicht immer folgen muss; Radwege werden gemieden, Fußgängerzonen als Abkürzung benutzt und Autofahrer sind die geborenen Feinde, denen man schon mal den Mittelfinger zeigt.

Dass Radfahrer mit ihrem Verhalten das partnerschaftliche Verhältnis aller Verkehrsteilnehmer gefährden und so unnötige Spannungen erzeugen, ist ihnen dabei offenbar gleichgültig. Und vielen mangelt es an dem Bewusstsein, dass sie sich mit ihrer einseitigen Auslegung der Verkehrsregeln leicht selbst in Gefahr bringen können. Ihr Verhalten ist umso erstaunlicher als die meisten Rambos auf zwei Rädern auch einen Führerschein besitzen und als Autofahrer die Verkehrsregeln weitgehend beachten.

Dabei vergessen die Rad-Rowdys, dass sie mit ihrem Verhalten Punkte sammeln und so ihren Führerschein in Gefahr bringen können. Der amtliche Bußgeldkatalog gilt auch für sie, und Bußgelder von 40 Euro und mehr lassen das Konto in der Flensburger Verkehrssünderkartei munter anschwellen. Dabei reichen die Bußgelder von fünf Euro für freihändiges Fahren bis zu 350 Euro für Abenteurer, die einen Bahnübergang bei geschlossener Halbschranke überqueren. Die besonders beliebte Missachtung des Rotlichts kostet 45 Euro und kann sich im Falle eines Unfalls auf bis zu 180 Euro steigern.

Alkoholeinfluss

Besonders folgenreich können Fahrten unter Alkoholeinfluss werden. Viele Zeitgenossen, die das Auto stehenlassen und stattdessen mit dem Rad in den Biergarten oder zum Vatertagsausflug aufbrechen, wissen nicht, dass „Alkohol am Lenker“ kein Kavaliersdelikt ist und sie ihren Führerschein riskieren. „Wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs bin, kann ich wenigstens was trinken“, ist eine Einstellung, die unangenehme Folgen haben kann. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az: BverwG, 3C 32.07) kann dem alkoholisierten Radfahrer der Autoführerschein entzogen und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt wird. Dieser Wert liegt nach höchstrichterlichen Urteilen bei 1,6 Promille.

Die Richter mussten über den Fall eines Mannes entscheiden, der mit 2,09 Promille auf dem Rad von der Polizei angehalten worden war. Sie kamen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass die Anordnung einer MPU und der Entzug des Führerscheins zu Recht erfolgt war. Warum die Grenze der Fahruntüchtigkeit  für Radfahrer allerdings weit über dem für Autofahrer entscheidenden Wert von 1,1 Promille liegt, bleibt das Rätsel der Justiz, denn schließlich führt übermäßiger Alkoholgenuss zu stark eingeschränkten motorischen Fähigkeiten, so dass sicheres Fahren auf dem Rad kaum möglich ist.

Auch wenn es keine speziell definierten Promillegrenzen für Radfahrer gibt, greifen auch für sie grundsätzlich die für Autofahrer geltenden Werte, und die beginnen bereits bei 0,3 Promille, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Dann ist auch eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach Paragraph 315 Strafgesetzbuch möglich.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen riskiert der angetrunkene Radfahrer aber auch schwerwiegende zivilrechtliche Folgen, wenn er in einen Unfall mit Personen- und Sachschaden verwickelt ist. Selbst wenn ihn nicht die alleinige Schuld trifft, schreibt ihm die Justiz in der Regel, sobald Alkohol im Spiel ist, eine Mitschuld zu. Besonders bitter sind die Folgen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz bescheinigt wird: Dann könnte sich die private Haftpflicht (die jeder Radfahrer abschließen sollte) aus ihrer Pflicht zur Regulierung des Schadens zurückziehen, womit der angeheiterte Radler alle finanziellen Verpflichtungen aus der eigenen Tasche zahlen muss – und der Ausflug in den Biergarten sehr teuer werden kann.

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