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Die Straßenverkehrsordnung macht nie Pause. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 ? 18 h“ gelten auch an gesetzlichen Feiertagen. Deshalb erhielt ein Autofahrer eine Geldbuße, weil er an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße erlaubten 60 km/h fuhr. Da dieser Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer, dass die Begrenzung nicht gelte. Ein teurer Irrtum.
„Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln, stellte das Oberlandesgericht Brandenburg dazu fest (AZ: 53 Ss-Owi 103/13). Bei Verkehrsschildern gibt es demnach auch keinen Interpretationsspielraum.
geschrieben von auto.de/(rlo/mid) veröffentlicht am 20.05.2014 aktualisiert am 20.05.2014
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