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Jeden Tag kommt es zu Verspätungen und Ausfällen im Bahn-, Flug-, Bus- und Schiffsverkehr. In vielen Fällen haben Betroffene Anspruch auf Fahrpreiserstattung oder sogar ein Anrecht auf Entschädigung. Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten stehen Bahnkunden laut EU-Verordnung 1371/2007 eine Erstattung des Fahrpreises von mindestens 25 Prozent und die kostenlose Verpflegung mit Getränken zu, erläutert Rechtsexperte Philipp Kadelbach von flightright (www.flightright.de), dem Verbraucherportal für Fluggastrechte.
Bei Verspätungen ab 120 Minuten haben Bahnfahrer Anspruch auf eine Fahrpreiserstattung in Höhe von 50 Prozent. Bei einem Totalausfall muss die Bahn die Kosten einer alternativen Beförderung übernehmen oder 100 Prozent des Ticketpreises zurückzahlen. Im Nahverkehr gelten andere Regelungen. Sollte sich der Arbeitsweg via Eisenbahn um mehr als 20 Minuten verlängern, können ohne Aufpreis andere Züge genutzt werden (z. B. RE, IC, ICE). Fällt der letzte Zug des Tages aus oder verspätet sich dieser zwischen 0 und 5 Uhr morgens um mindestens eine Stunde, kann alternativ auf Bus oder Taxi für die Weiterfahrt umgesstiegen werden. In diesem Fall muss das Unternehmen Kosten bis zu 80 Euro übernehmen. Der Weg bis zur endgültigen Fahrpreiserstattung ist jedoch ohne ein wenig Bürokratie nicht zu meistern. Beim Service-Personal oder als Download im Internet erhalten Bahnreisende das „Fahrgastrechte-Formular“. Einmal ausgefüllt, muss es gemeinsam mit der Kopie des Fahrscheins direkt an die zuständige Service-Stelle geschickt werden. Maximal vier Wochen später sollte der Antrag bearbeitet sein und die Entschädigung in Form eines Gutscheins im Briefkasten liegen. Auf Wunsch geht das Geld auch direkt aufs Konto.
Bei Flugannullierungen und -verspätungen stehen den Betroffenen nach der EU-Verordnung 261/2004 bei einer Abflugverspätung ab zwei Stunden die Verpflegung und mindestens zwei kostenfreie Telefonate zu. Verzögern sich Abflug und Ankunft um mehr als drei Stunden müssen die Fluggesellschaften nach Entfernung gestaffelte Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro leisten. Im Fall von Flugannullierungen ist die Airline dazu verpflichtet, zusätzlich den gesamten Ticketpreis zurückzuerstatten, wenn vom Angebot zur Ersatzbeförderung Abstand genommen wurde. Viele Fluggesellschaften weigern sich jedoch laut Philipp Kadelbach die Entschädigungsleistungen auszuzahlen, dann bleibt nur noch der gerichtliche Weg.
Bei Busreisen gibt es bisher keine einheitliche Regelung für Entschädigungen. Betroffene sind meist auf die Kulanz der Anbieter angewiesen. Das ändert sich ab März 2013 per EU-Verordnung. Diese sichert Busreisenden fortan ähnliche Rechte wie Bahnreisenden zu. Danach sollen zukünftig bei Verspätungen von mindestens zwei Stunden oder Totalausfall eine alternative Reisemöglichkeit gestellt oder das Ticket zu 100 Prozent erstattet werden. Zusätzlich gibt es Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten. Außerdem sollen Reisenden bei Verpassen des Anschlusses bis zu zwei Hotelübernachtungen im Wert von 80 Euro gestellt werden. Diese Regelungen gelten ausschließlich für Fernreisen innerhalb der EU ab 250 Kilometer.
Auch bei Schiffsreisen erwartet Betroffene ab Dezember 2012 eine einheitliche EU-Regelung der Fahrgastrechte. Bei Verspätungen ab 90 Minuten erhalten Passagiere eine finanzielle Entschädigung je nach Dauer der Fahrt und Länge der Verspätung in Höhe von 25 Prozent bis 50 Prozent des Fahrpreises. Es können aber auch eine alternative Beförderung oder Übernachtungen bis zu drei Nächten in Anspruch genommen werden. Boots- und Schiffsunternehmen, die nicht mehr als zwölf Fahrgästen auf einmal befördern können, sind von diesen Regelungen allerdings ausgenommen.
Um seine Rechte einfordern zu können sollten alle Belege und Fahrkarten gesammelt werden. Zudem sollte man sich die Verspätungen oder Ausfälle vom Service-Personal auf der Originalfahrkarte bestätigen lassen. Ferner sollten keine Originaldokumente an das Unternehmen geschickt werden, wobei auch Einreichungsfristen beachtet werden sollten. Höhere Gewalt kann den Anspruch auf Entschädigung gegebenenfalls ausschließen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 01.12.2011 aktualisiert am 01.12.2011
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