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Vor allem Fahrzeughalter mit geräumigen Karossen werden von Freunden und Familie häufig um den Verleih ihres Pkw gebeten. In der Regel gilt dies als Freundschaftsdienst und kaum jemand verlangt vom Entleiher einen schriftlichen Vertrag. Dabei ist ein solches Schriftstück ratsam, falls es zu einem selbst verschuldeten Unfall kommt.
Kracht es tatsächlich, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die Kosten für den entstandenen Personen- oder Sachschaden beim Unfallgegner. Dies führt allerdings zu einer Herabstufung des Schadenfreiheitsrabattes und damit zu höheren Versicherungsprämien. Solange nichts anderes mit dem Entleiher vereinbart ist, muss der Halter selbst für die angestiegenen Prämien aufkommen.
Den Schaden am eigenen Fahrzeug muss ebenfalls der Halter bezahlen, wenn er nicht vollkaskoversichert ist. Zwar kann der Fahrzeugbesitzer versuchen, sich das Geld vom Unfallverursacher, also dem Entleiher, zurückzuholen. Doch kann dies in der Praxis schwierig werden. Aus diesem Grund sollte vor dem Verleih des Fahrzeugs eine schriftliche Regelung darüber getroffen werden, wer für eventuelle Unfallschäden oder die Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen aufkommt.
Nicht aufkommen muss der Halter hingegen für Verkehrsverstöße des Entleihers, da in Deutschland keine Halterhaftung für Delikte im fließenden Verkehr gilt. Das Bußgeld oder die Kosten für eine Strafanzeige muss immer der Fahrer aus eigener Tasche bezahlen. Nur bei Park- und Halteverstößen kann der Fahrzeugbesitzer unter Umständen auf den Kosten des Strafzettels sitzen bleiben.
geschrieben von auto.de/(sta/mid) veröffentlicht am 25.05.2010 aktualisiert am 25.05.2010
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