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Wenn an diesem Wochenende die Europameisterschaft beginnt, wird gefeiert wenn das eigene Team gewonnen hat, gern auch per Autocorso. Auch wenn es auf den Straßen manchmal so aussieht: längst nicht alles was dabei Spaß macht, ist auch erlaubt.
Bei einem Autokorso darf die Warnblinkanlage eines Autos nicht eingeschaltet werden. Es sei denn, sie wird zur Warnung vor einem Unfall oder einer Gefahr eingesetzt. Ebenso ist es verboten, sein Fahrzeug verkehrsbehindernd abzustellen und dies durch die Warnanlage zu sichern. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einem Bußgeld. Die Warnblinkanlage ist ausdrücklich dafür da, andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren hinzuweisen, beispielsweise bei Unfällen, einem Stauende oder beim Abschleppen. Ebenso muss ein liegengebliebenes Fahrzeug so gekennzeichnet werden.
Auch Hupkonzerte sind strenggenommen nicht erlaubt. Die Polizei drückt aber in der Regel ein Auge zu. Gestattet ist das Hupen laut Straßenverkehrsordnung ausschließlich, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen oder die eigene Überholabsicht anzukündigen. Generell gilt laut Straßenverkehrsordnung (StVO), auch bei den zu EM-Zeiten beliebten Autokorsos, dass sich „jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Letzteres ist bei einem „unvermeidbaren“ Autocorso natürlich Auslegungssache.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 04.06.2012 aktualisiert am 04.06.2012
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