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Unfall-Ratgeber
Bagatellschäden sollten nicht zu leicht genommen werden. Auch solche „Kleinigkeiten“ berechtigen nicht dazu, den „Tatort“ nach einer persönlich als ausreichend empfundenen Wartezeit zu verlassen und lediglich einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten oder eine Visitenkarte an dem beschädigten Fahrzeug zurückzulassen. Denn das ist Unfallflucht – Juristen nennen es „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – und stellt eine Straftat dar, die im ungünstigen Fall empfindliche Strafen zur Folge haben kann.
Grundsätzlich heißt es nach einem solchen Bagatellunfall zunächst einmal am Unfallort ausharren, und zwar laut Gesetz so lange, bis sich der betreffende Fahrer bei seinem Fahrzeug einfindet und die Personalien des Unfallverursachers feststellen kann. Die Rechtsprechung verlangt, eine angemessene Zeit zu warten. Was im Falle eines Falles als angemessen anzusehen ist, hängt nicht zuletzt von dem Umfang des angerichteten Schadens ab. Als Bagatellsachen werden Folgekosten bis zu 1000 Euro eingestuft.
Eine definierte Mindestwartezeit, auf die man sich berufen könnte, gibt es nicht. Zehn Minuten gelten gemeinhin als absolutes Minimum, wer sichergehen will, bleibt auch eine halbe bis dreiviertel Stunde bei seinem Auto. Diese Zeit lässt sich nutzen, um den Unfallort und den entstandenen Schaden zu fotografieren sowie gegebenenfalls die Personalien von Zeugen zu notieren. Geschah das Malheur auf dem Parkplatz in der Nähe von Geschäften, kann man den Geschädigten auch dort suchen oder ihn in einem Einkaufszentrum ausrufen lassen. Wenn der gesuchte Fahrer jedoch weiterhin nicht auftaucht, bleibt dem Unfallverursacher schließlich nur ein Anruf bei der Polizei, wenn er sich vollständig absichern will.
Wer stattdessen einfach seine Adresse und Telefonnummer auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe des touchierten Wagens zurücklässt und wegfährt, riskiert nicht unerhebliche strafrechtliche Folgen. Denn dann drohen eine Anzeige wegen Fahrerflucht und in deren Folge eine Geldstrafe, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, ein Eintrag im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis bis hin zu Haft. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass Bäume, Straßenschilder oder Ähnliches beschädigt wurden, ohne es zu melden.
Kommt ein Fall von Fahrerflucht vor Gericht und endet mit einer Verurteilung, kann das auch für den Versicherungsschutz Konsequenzen haben, wie die HUK-COBURG warnt. Denn in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein Unfallverursacher vertraglich zur Aufklärung verpflichtet. Wird gegen dieses Gebot verstoßen, reguliert die betreffende Versicherung zwar den Schaden an dem fremden Fahrzeug, doch sie kann den Versicherungsnehmer dabei mit bis zu 5000 Euro in Regress nehmen, weil er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. In der Kasko-Versicherung kann Unfallflucht sogar den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
geschrieben von AMP.net/nic veröffentlicht am 18.03.2015 aktualisiert am 18.03.2015
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