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Nicht nur gute Tat, sondern Pflicht!
Polizei und Rettungsdienste erleben immer öfter, dass Verkehrsteilnehmer an Unfallorten vorbeifahren, ohne anzuhalten und sich zu kümmern. Vielfach behindern mittlerweile Gaffer sogar den Einsatz. Nicht umsonst aber ist der Erste-Hilfe-Kursus Teil der Führerscheinausbildung – denn der Gesetzgeber verlangt von anderen Verkehrsteilnehmern, an einem Unfallort Hilfe zu leisten. Andernfalls macht man sich der unterlassenen Hilfeleistung nach Paragraph 323c des Strafgesetzbuchs schuldig und damit strafbar.
Der so genannte Samariter-Paragraf besagt eindeutig: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Um von der Verpflichtung zur Hilfe entbunden zu sein, bedarf es schon sehr, sehr guter Gründe, etwa die der Eigengefährdung. Mit dringenden Geschäftsterminen oder ähnlichen ausreden sollte da niemand kommen.
Auch die Befürchtung, für eventuelle Fehler bei der Erste Hilfe-Leistung haftbar gemacht werden zu können, entbindet nicht von der Pflicht, zu helfen. Zumal Helfer am Unfallort grundsätzlich gegen alle denkbaren Schäden versichert sind, wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern betont. Das gilt auch für den Fall, dass ein Ersthelfer einem Verletzten schadet – es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Ansonsten besteht der größte und einzige Fehler, den Unfallzeugen begehen können, darin, nichts zu tun. Und für diese Tatenlosigkeit können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings muss sich auch niemand selbst in Gefahr bringen, um seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung nachzukommen.
Wie sollte man also vorgehen, wenn man als Erster an einem Unfallort eintrifft und als Helfer gefordert ist? Zunächst wird das eigene Fahrzeug mit einem Sicherheitsabstand von zehn bis 20 Metern zum Unfallort mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellt. Um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen, legt der Helfer am besten seine Warnweste an, bevor er den Unfallort absichert. Hierzu gehört, ein Warndreieck aufzustellen: auf Landstraßen in mindestens 100 Metern Entfernung zum Unfallort und auf Autobahnen wenigstens 200 Meter vor diesem. Dabei sollten die Helfer – insbesondere auf der Autobahn – zur eigenen Sicherheit die Fahrbahn nicht betreten. Auch das Warndreieck platziert man möglichst nicht auf der Fahrbahn, damit es nicht umgefahren wird. Bei Unfällen auf Autobahnen sollten Helfer – zur eigenen Sicherheit – alle Wege so weit möglich hinter der Leitplanke zurücklegen.
Selbstverständlich müssen Unfallzeugen schnellstmöglich die Polizei und gegebenenfalls die Rettungsdienste informieren. Hierfür gilt die simple Devise: Je schneller, desto besser! Bis zum Eintreffen der Beamten bzw. Rettungskräfte müssen sich dann die Ersthelfer um Verletzte kümmern. In dieser Situation zahlt es sich dann aus, wenn man nach der Führerscheinprüfung in regelmäßigen Abständen sein Erste-Hilfe-Wissen wieder aufgefrischt hat – so wie es Rettungsfachleute immer wieder empfehlen.
Ganz wichtig bei der Ersthilfe ist es, zu kontrollieren, ob der Verletzte bei Bewusstsein ist und ob er atmet. Ist Letzteres nicht der Fall, müssen Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden: Herz-Druck-Massage und Beatmung. Wenn der Verletzte atmet bzw. wieder atmet, wird er in die stabile Seitenlage gebracht. Und selbst an warmen Tagen sollte man ihn vor Unterkühlung schützen. Darüber hinaus helfen jedem Verunglückten grundsätzlich beruhigende und tröstende Worte sowie das Bewusstsein, in der Unfall-Situation nicht alleingelassen zu werden.
Diesen Menschen legen die professionellen Helfer nahe, sich nicht nur auf ihre gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung zu besinnen, sondern auch daran zu denken, dass sie als Unfallopfer selbst einmal auf die Hilfsbereitschaft anderer angewiesen sein könnten.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 23.08.2017 aktualisiert am 23.08.2017
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