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Bis Ende November besteht wieder die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung zu kündigen. Doch es ist nicht leicht, den Weg durch den verwirrenden Tarifdschungel zu finden. Wer nicht nur nach dem billigsten, sondern auch nach den ihn sinnvollsten Vertrag sucht, der sollte auf einige Dinge achten. So haben sehr günstige Policen oft schlechte Rückstufungen. Autofahrer sollten deshalb prüfen, wie weit sie nach einem Schadenfall zurückgestuft werden. Viele Versicherer bieten aber auch einen Rabattschutz an.
Der ADAC hält die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme grundsätzlich für nicht ausreichend. Im Vertrag sollten mindestens 50, besser noch 100 Millionen Euro vereinbart sein. Die Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Vollkasko sollte bei Totalschaden oder Diebstahl mindestens bei sechs Monaten liegen. In guten Verträgen umfasst der Schutz bis zu 24 Monate.
Die bei Unfällen entstandenen Schäden sollten in der Kaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit übernommen werden. Ausgenommen sind hierbei generell herbeigeführter Diebstahl (z.B. Schlüssel im Auto stecken lassen) sowie das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Einige Versicherer leisten in der Teilkasko nur für Schäden bei Wildunfällen. Viele Anbieter erstatten auch Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art sowie bei Marderbiss. Der ADAC empfiehlt zudem einen erweiterten Haftpflichtversicherungsschutz bei Unfällen mit Mietwagen im europäischen Ausland. Diese so genannte Mallorco-Police sollte in den Versicherungsbedingungen enthalten sein.
Bei Neu- und Leasingfahrzeugen rät der ADAC, keine Werkstattbindung zu akzeptieren. Der Grund: Für Kulanzleistungen verlangt der Hersteller oft den Besuch einer Vertragswerkstatt. Bei Leasingfahrzeugen kann die Werkstattbindung aber eine Vertragsverletzung bedeuten.
Möglich ist der Wechsel des Kfz-Versicherers in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. In diesen Fällen muss die Kündigung spätestens bis 30. November bei der Versicherungsgesellschaft sein. Ein Sonderkündigungsrecht haben Versicherungsnehmer, bei denen sich die Prämie z.B. durch eine schlechtere Typklassen- oder Regionalklasseneinstufung erhöht.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 05.11.2010 aktualisiert am 05.11.2010
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