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Hersteller-Garantien und Gewährleistungen sollen den Autokäufer vor teuren
Reparaturkosten schützen. In der Praxis kommt es jedoch beim Werkstattbesuch
trotzdem manchmal zu Ärger.
Hersteller-Garantien und -Gewährleistungen sollen den
Autokäufer vor teuren Reparaturkosten schützen. Doch die Verträge beinhalten
oft kleine Fallstricke. So kann es beim Werkstattbesuch trotzdem Ärger
geben.
Die vom Hersteller vergebene Garantie ist eine freiwillige Leistung und
kann von Marke zu Marke unterschiedlich ausfallen. In den meisten Fällen ist
die Garantie an eine regelmäßige Wartung nach bestimmten Richtlinien
gebunden. Die Bindung an eine bestimmte Werkstatt oder ein bestimmtes
Autohaus ist jedoch laut dem Gesamtverband Autoteilehandel (GVA) nicht
gestattet. Der Hersteller kann jedoch darauf bestehen, dass nur autorisierte
Betriebe die eigenen Autos reparieren. Darunter fallen auch bestimmte freie
Werkstätten, die Wartungen nach Hersteller-Richtlinien vornehmen.
Einige Hersteller verzichten ganz auf die Garantie und bieten stattdessen
nur die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren an. Jedoch
liegt die Beweislast für einen Herstellungsfehler nur ein halbes Jahr beim
Händler; danach muss der Käufer den Mangel beweisen – oft ein schwieriges
Unterfangen. Die Gewährleistung kann der Kunde zudem nur bei dem Händler
einfordern, wo er das Auto gekauft hat. Das Autohaus ist daher auch für
Reparaturen zuständig. Kosten von Fremdreparaturen werden in der Regel nicht
übernommen. Problem: Wenn der Händler sein Geschäft aufgegeben hat, entfällt
auch die Gewährleistung.
Ein besonderer Fallstrick sind Reparaturen nach einem Unfall oder einer
Panne. Viele Kfz-Versicherungen bieten Verträge mit Werkstattbindung an.
Diese können nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW zu Problemen führen.
Viele Hersteller und Händler verweigern die Garantie oder Gewährleistung
nach einer Reparatur in einer markenfremden Werkstatt.
Diese Verweigerung ist allerdings nicht rechtens: Laut der EU-Kommission
besteht zwischen einem Garantiefall und der Arbeit einer markenfremden
Werkstatt kein kausaler Zusammenhang. Voraussetzung ist jedoch, dass das
Fahrzeug in einer autorisierten Werkstatt repariert wurde sowie originale
oder original nachgebaute Bauteile verwendet wurden. Der GVA rät, bei Ärger
die Werkstatt deutlich auf die Rechtslage hinzuweisen, oftmals sei den
Betrieben diese nicht ganz klar. Eine Dokumentation der Gesetzeslage findet
sich im Internet unter
www.gva.de/upload/FIGIEFA_Warranty_Brochure_de_221.pdf.
mid/hh
geschrieben von veröffentlicht am 01.02.2007 aktualisiert am 01.02.2007
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