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Bis einschließlich heute haben Autofahrer die Möglichkeit, ihre Kfz-Versicherung fristgerecht zu kündigen, um im kommenden Jahr von einer günstigeren Police zu profitieren. Ist dieser Stichtag verstrichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch darüber hinaus von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.
Ist ein Schadenfall eingetreten, besteht ein beidseitiges Recht, den Vertrag zu beenden – sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch der Versicherte haben die Möglichkeit, die bestehende Police aufzulösen. Noch vor wenigen Jahren war dies vor allem für den Versicherungsnehmer wenig vorteilhaft – bei einer Kündigung wurde meist der gesamte Jahresbeitrag fällig. Seit der Erneuerung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 müssen die Versicherungsunternehmen den Differenzbeitrag jedoch erstatten, womit im Schadenfall nichts mehr gegen eine vorzeitige Vertragsbeendigung spricht. Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats ab Schadenschluss entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Da Kfz-Policen grundsätzlich personen- und objektbezogen sind, erlischt der Versicherungsschutz bei einem Fahrzeugwechsel automatisch. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den bestehenden Vertrag für das neue Fahrzeug fortzuführen. So kann der Fahrzeughalter in diesem Falle selbst bestimmen, wo das neue Fahrzeug versichert werden soll.
Erhöhen Versicherer die Kfz-Prämien, besteht ebenfalls ein generelles Sonderkündigungsrecht. Betroffene können dann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens den Vertrag beenden.
Eine Kündigung sollte immer schriftlich und per Einschreiben gegen Rückschein oder per Fax erfolgen. Sie wird mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung, also in der Regel zum 1. Januar, ausgesprochen.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 30.11.2011 aktualisiert am 30.11.2011
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