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Mit den länger werdenden Tagen sind auch Kinder und Jugendliche wieder mehr an der frischen Luft. Sie verbringen mehr Zeit an der frischen und spielen nachmittags und am Wochenende häufiger. Auch Fahrrad und Roller werden wieder vermehrt genutzt. Dabei kann es leider auch zu Schadensfällen kommen, zum Beispiel wenn der Bremsweg nicht reicht oder zu dicht an Nachbars parkendem Auto vorbeigefahren wird. Wenn Kinder an Unfällen beteiligt sind oder spielend am Straßenrand auftauchen, gelten besondere Haftungsregeln. Darauf weist der ADAC hin.Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern wird die Frage der Haftung je nach Einzelfall bewertet. Ist dem Fußgänger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kann dies sogar zur Alleinhaftung des Fußgängers führen. Daher sollte stets eine private Haftpflichtversicherung bestehen.
Kinder haften bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht, da sie nicht „deliktsfähig“ sind. Zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr ist die Haftung bei Unfällen in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls ausgeschlossen, solange das Kind nicht vorsätzlich handelt. Bei Unfällen im ruhenden Verkehr haften Kinder jedoch bereits ab einem Alter von sieben Jahren, wenn sie z. B. mit dem Fahrrad oder Roller gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fahren. Grundsätzlich muss der Autofahrer erhöhte Vorsicht walten lassen, da gerade spielende Kinder oft nicht auf den Verkehr achten.
Spielen allerdings größere Kinder (zwölf und 13 Jahre) auf einem Gehweg, muss der Autofahrer nicht mit einem unvermittelten Betreten der Fahrbahn rechnen. Ab dem zehnten Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Haftung nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Grundsätzlich ist mit zunehmendem Alter auch eine zunehmende Vorsicht geboten. Ein zehnjähriges Kind, das zumindest scheinbar auf den Verkehr achtet und dann unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, trifft ein Mitverschulden.
Da Kinder im Kleinkindalter bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht haften, muss der Autofahrer vor Kindergärten entsprechende Vorsicht walten lassen und unter Umständen Schrittgeschwindigkeit fahren. Vor Schulen ist von dem Autofahrer erhöhte Vorsicht gefragt, wenn Kindergruppen zwischen sieben und zehn Jahren dort stehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Kinder unbesonnen handelt. Ein Zehnjähriger, der sich völlig unauffällig in der Nähe einer Schule verhält und dann unvermittelt die Straße betritt, haftet dagegen mit, betont der ADAC. Befindet sich eine Schulbushaltestelle vor der Schule, muss der Schulbus Schrittgeschwindigkeit fahren. Kinder über sieben Jahre können aber mithaften, wenn sie stark drängeln und so die Unfallgefahr an der Haltestelle erhöhen. Bis zum vollendeten achten müssen Kinder und bis zum vollendeten zehnten dürfen sie den Gehweg benützen. Auf Fußgänger müssen Heranwachsende besonders Rücksicht nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Die Kinder dürfen auf dem Gehsteig deshalb nur langsam fahren.
geschrieben von auto.de/(ampnet/jri) veröffentlicht am 17.02.2014 aktualisiert am 17.02.2014
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