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Auch bei Sauna-Temperaturen gibt es für deutsche Autofahrer in bestimmten Fällen eine „Kleiderordnung“: Der ADAC informiert, was im Sommer im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht und gibt zusätzlich Tipps:
Sich barfuß oder mit Flip-Flops ans Steuer zu setzen, ist grundsätzlich erlaubt. Ein Bußgeld droht dabei nicht. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet hinters Steuer zu setzen. Aber: Auch auf kurzen Strecken gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze eingetragen sind. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 Euro.
Badesachen wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss aber so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder runterfallen kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, droht ein Bußgeld von 35 Euro bis 60 Euro.[foto id=“515703″ size=“small“ position=“right“]
Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: zu dunkle oder zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern verfälschen. Deswegen sollte die Tönung höchstens 75 Prozent betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor Sonneneinstrahlung schützen möchte, muss beachten, dass nur die hinteren Fenster verdunkelt werden dürfen. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt. Sollte die Sicht des Fahrers jedoch eingeschränkt sein, droht ein Bußgeld von zehn Euro bis 80 Euro.
Wer bemerkt, dass ein Kind oder ein Haustier in einem verschlossenen Auto ist, muss umgehend die Polizei informieren. Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im Inneren des Fahrzeuges auf über 60 Grad Celsius steigen und somit lebensgefährlich werden.
Wer sein Camping-Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt nicht gegen den Grundsatz des Gemeingebrauchs, wonach die Straße vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist sogar verpflichtet, Fahrten bei Übermüdung zu vermeiden.
geschrieben von auto.de/(mid) veröffentlicht am 13.06.2014 aktualisiert am 13.06.2014
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