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Bußgeld im Ausland
Knöllchen für Verkehrssünden wie falsches Parken oder zu schnelles Fahren sind ungeliebte Mitbringsel aus dem Urlaubsland. Der ADAC empfiehlt, diese Bußgeldbescheide nicht zu ignorieren, auf Plausibilität zu prüfen und danach zügig zu bezahlen. Seit dem Jahr 2010 können Strafen aus EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Missverständnissen rät der Automobilclub, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro. Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, so dass auch Strafen deutlich unter 70 Euro geahndet werden können. Damit kann auch ein Bußgeld von 35 Euro, das mit einer Verwaltungsgebühr von 35 Euro „aufgeblasen“ wird, in Deutschland ebenfalls zur Vollstreckung kommen. Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht.
Die EU-Staaten sind unterschiedlich konsequent, wenn es um die Vollstreckung der Bußgelder geht. Während zum Beispiel die Niederlande Bußgelder grundsätzlich in Deutschland durch das zuständige Bundesamt für Justiz eintreiben lassen, haben Griechenland, Italien und Irland den entsprechenden „EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung“ noch nicht umgesetzt. Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus diesen Ländern findet daher noch nicht statt.
Reisende, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland offen haben, droht beim nächsten Urlaub im selben Land möglicherweise eine böse Überraschung. Rechtskräftige Bußen bleiben weiterhin vollstreckbar und verjähren in Italien zum Beispiel erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier Jahren. Zu einer späteren Vollstreckung im Ausland kann es beispielsweise kommen, wenn Urlauber bei einer Verkehrskontrolle überprüft werden. Auch bei der Passkontrolle am Flughafen des Ziellandes fallen säumige Zahler häufig auf.
Grundsätzlich skeptisch sollten Autofahrer gegenüber Forderungen von Inkassobüros sein. Diese Unternehmen verweisen in ihren Schreiben zwar häufig auf den EU-Rahmenbeschluss, der für sie jedoch nicht gültig ist. Dass die Behörden im Ausland selbst Bußgelder von Urlaubern an Ort und Stelle eintreiben oder Sicherheitsleistungen verlangen, ist hingegen rechtlich möglich.
Bei fehlerhaften oder offenkundig zu hohen Bußgeldbescheiden rät der ADAC, unverzüglich Einspruch einzulegen und juristischen Beistand zu suchen. Das gilt beispielsweise für saftige Forderungen für Parkverstöße in Kroatien, die in diesem Sommer von einem Notar in Pula verschickt werden. Bei ausstehenden Parkgebühren von 10 bis 40 Euro sind Urlauber angeblich bis zu 350 Euro unter anderem für Rechtsverfolgungskosten schuldig. Urlaubern, die nicht unverzüglich reagieren und Einspruch einlegen, droht eine Vollstreckung.
Bei der Höhe der Bußgelder liegt Deutschland im europäischen Mittelfeld. Viele Verkehrsverstöße im Ausland werden teils deutlich härter bestraft als hierzulande.
Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils stattliche Rabatte. Je nach Land und der Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter Fristen bezahlt wird. Besonders großzügige Rabatte gewähren Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 09.09.2015 aktualisiert am 11.09.2015
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