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Die Lichthupe ist das optische Gegenstück zur akustischen Hupe. Genau wie diese kann sie als Warnzeichen eingesetzt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf zudem kurz aufgeblendet werden, um dem Vordermann die Überholabsicht anzukündigen.
Wer dabei allerdings zu dicht auffährt, macht sich wegen Nötigung strafbar. Ebenfalls verboten ist das Warnen des entgegenkommenden Verkehrs vor einer Radarfalle.
Laut ADAC drohen zehn Euro Bußgeld.
geschrieben von mid/hh veröffentlicht am 11.03.2008 aktualisiert am 11.03.2008
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