Ratgeber: Mängel am Gebrauchtwagen geltend machen

Wer bei einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft, kann plötzlich auftretende oder ersichtliche Mängel mindestens zwölf Monate lang beim Verkäufer geltend machen. So will es das Kaufrecht. Gerade bei Autos aus zweiter Hand werden Käufer mit einem Defekt jedoch oftmals mit dem Hinweis „Normaler Verschleiß“ abgespeist. Doch wann liegt ein Mangel vor und wann handelt es sich tatsächlich um eine natürliche Verschleißerscheinung?

Kauft eine Privatperson ein Fahrzeug vom Händler, dürfen Mängelgewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden. Mindestens zwölf Monate muss der gewerbliche Verkäufer geltend gemachte Mängel beheben. Das gilt auch, wenn diese zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden waren, aber vom Käufer nicht entdeckt worden sind. Ansonsten kann dieser vom Vertrag zurücktreten, was bedeutet, dass er das Fahrzeug zurückgibt und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich eines eventuellen Nutzungsentgelts zurückbekommt.

Damit es soweit gar nicht kommt, verweigern gerade Gebrauchtwagenhändler gern schon einmal die Anerkennung eines Mangels. Sie berufen sich auf die gängige Rechtsprechung, die für jeden Mangel eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sehen will: Der beanstandete Defekt darf nicht dem „üblichen Zustand“ eines solchen Fahrzeugs entsprechen. Diese vage Formulierung lässt gerade bei Autos aus zweiter Hand viel Spielraum. Was ist üblich für einen Pkw in dem Alter und mit der Laufleistung, wie werden regelmäßige Pflege und Wartung berücksichtigt?

Die Händler bezeichnen viele Mängel deshalb schon obligatorisch als „normalen Verschleiß“, damit sie nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden können. Doch was tatsächlich unter Verschleißteile fällt, hat nun einmal der ADAC aufsummiert: die Abgasanlage samt Auspuffrohre und Schalldämpfer, Glühkerzen, die Kupplung, Bremsscheiben und -beläge, Batterien, Reifen, Glühlampen und Scheibenwischerblätter. Hinzu kommen Bauteile, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich verschleißen, aber laut den Herstellervorgaben nach bestimmten Zeiträumen ausgetauscht werden müssen. Die sogenannten Wechselintervalle gibt es für Filter, Zahnriemen und Spannungsvorrichtungen, Wasserpumpen sowie Zündkerzen. Wenn alle diese Komponenten nach einer gewissen Zeit tatsächlich einmal ausgetauscht werden müssen, entspricht dies somit dem üblichen Zustand. Autobesitzer können sich deshalb selten auf einen Mangel berufen.

Bei allen übrigen Bauteilen wie beispielsweise der Elektrik sieht es schon anders aus. Der übliche Zustand dieser Komponenten ist „funktionsfähig“. Das heißt, sobald sie ausfallen oder ausgetauscht werden müssen, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Geschieht dies innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Gebrauchtwagenkauf beim Händler, können die Käufer also einen Sachmangel geltend machen. Der Verkäufer kann sich nicht auf „normalen Verschleiß“ berufen und muss den Defekt beheben.

Wer Probleme mit dem Gebrauchten hat, sollte sich vom Händler nicht über den Tisch ziehen lassen. Dieser wählt natürlich die für ihn bequemste Art und weist zunächst einmal jegliche Schuld von sich. Verweigert er auch nach mehrmaliger Beanstandung die Reparatur, sollte man sich einen Anwalt nehmen. Er kann eine professionelle Einschätzung der Lage geben und bei einem später gegebenenfalls stattfindenden Rechtsstreit helfen.

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