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Erbschaft
Sammler eines Oldtimer und Motorrädern sind in der Regel nur selten bereit, das Hobby tatsächlich mit ihren Nachkommen zu teilen. Doch eines Tages dürften auch sie vor der Frage der Nachlassregelung stehen. Der Automobilexperte Johannes Hübner vom Beratungsunternehmen Autoconsult in Friedberg befürchtet, dass es in den nächsten zehn Jahren zu massiven Marktveränderungen kommen wird, weil jetzt die Generation der ersten, meist hochbetagten Sammler abtritt und die Zukunft ihrer rollenden Schätze nur bedingt geregelt hat.
Nur wenige Oldtimerbesitzer haben ihre Fahrzeuge so dokumentiert, dass ihre Geschichte und die Reihe der Vorbesitzer ebenso festgehalten ist, wie die Nutzung und der Service über die Jahre. Vielfach gibt es keine qualifizierten und aktuellen Gutachten. Sobald sich der bisherige Nutzer gesundheitsbedingt etwas weniger um seinem Oldtimer kümmert, ist die Chance auf eine qualifizierte Bewertung gering – die wertvolle Sammlung wird zu Zufallspreisen angeboten. Hinzu kommt, dass die möglichen Erben den Fahrzeugbesitzer aus Pietätsgründen in den seltensten Fällen auf seine Preziosen ansprechen. Dabei ist genau dies der einzige Weg, mit dem oft sehr wertvollen Erbe sachgerecht umzugehen, meint die Klassikerabteilung der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).
Wie bei Immobilien und anderem Vermögen auch, sollten die Eigentümer von einem Oldtimer frühzeitig qualifizierte Gutachten anfertigen lassen, die eine Bewertung der Objekte bzw. Fahrzeuge möglich machen. Zu jedem Fahrzeug und auch zu Sammlungen von Automobila sollte eine separate Dokumentation gehören, die ihren Platz im Safe bei den übrigen Vermögensunterlagen hat. In dieser Einzeldokumentation sind alle Daten zum jeweiligen Objekt samt Papieren, Fahrgestellnummern, Vorbesitzerfolge, Fotos und Gutachten zusammenzufassen. Auch dafür gibt es geeignete Beratungsunternehmen, die sich um die zweifelsfreie Dokumentation kümmern. Die spätere Weitergabe der Fahrzeugklassiker sollte mit Familie und Angehörigen besprochen werden. Dabei kommen Verkauf, Weitergabe unter Wertanrechnung und auch Schenkung in Betracht – Regelungen, die bei fachgerechter Durchführung keine nachteiligen Auswirkungen auf das sonstige mögliche Erbe haben. Eine beratende Begleitung durch Anwalt und Steuerberater ist dabei empfehlenswert.
Mit einer Verfügung und auch im Testament kann der spätere Erblasser detailliert festlegen, was im Fall von Krankheit oder Tod geschehen soll. Falls statt Verwandten gute Freunde bedacht werden sollen, muss dies rechtzeitig, am besten notariell beglaubigt, festgehalten werden, um Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden. Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Objekte etwa an Museen verliehen werden und der Verbleib dieser Fahrzeuge und die Verfügung darüber im Erbfall plötzlich unklar ist. Deshalb sollten auch in solchen Fällen Verfügungen oder Leihverträge erstellt werden.
Ganz schwierig ist die Sachlage bei Fahrzeugen, die Dritten etwa zur Reparatur oder Restaurierung überlassen wurden. Denn in den meisten Fällen gibt es keine detaillierten Arbeitsaufträge und dazugehörige Kostenvoranschläge. Im Erbfall wird die Werkstatt ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis die meist nicht zweifelsfrei bezifferbaren Reparaturkosten beglichen sind.
„Es hat keinen Sinn, sich vor den Übertragungsregelungen zu drücken“, so Autoconsult-Experte Johannes Hübner, „denn je weniger Zeit und Kraft man für diese komplizierten Dinge aufwenden kann, desto nachteiliger für alle Beteiligten kann die Übertragung von Oldtimern, Sammlungen und Automobilia werden.“ Es stehe zu befürchten, dass viele wertvolle Fahrzeuge und Memorabilia zum Nachteil der heutigen Besitzer und ihrer Erben vermarktet werden, wenn keine qualifizierte Vorsorge getroffen wurde. „Ein Oldtimer kann heute leicht mehr wert sein, als eine Immobilie,“ sagt Oldtimerexperte Hübner.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 26.03.2018 aktualisiert am 26.03.2018
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