Ratgeber: Parken in zweiter Reihe – Mit Warnblinkanlage wird’s noch teurer

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Wer kennt das nicht: In den stressigen Tagen vor Weihnachten muss noch schnell ein Geschenk abgeholt werden – es ist aber kein Parkplatz vor dem Geschäft frei. Jetzt in einfach zweiter Reihe zu halten, ist für viele selbstverständlich. Wird man erwischt, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Hat man auch noch die Warnblinkanlage angeschaltet, riskiert man sogar ein zweifaches Bußgeld.

Der Warnblinker ist ein Gefahrenanzeiger. Er darf laut § 16 Absatz 1 Satz 2 StVO nur benutzt werden, um vor konkreten Gefahren wie Liegenbleiben oder Stau zu warnen. Wer in zweiter Reihe parkt, schaltet den Blinker aber natürlich nur deshalb ein, weil er sich bewusst ist, dass er sich falsch verhält. Das kann als missbräuchliche Benutzung der Warneinrichtung gedeutet werden und kostet dann fünf Euro zusätzliche Strafe. Für das unberechtigte Halten in zweiter Reihe werden 15 Euro fällig (mit Behinderung 20 Euro), wer dort sogar parkt, also länger als drei Minuten hält, zahlt mindestens 20 Euro.

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