Behindertenparkplatz

Parkplatz für Behinderte – wer darf, wer darf nicht?

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Falsches Parken kann teuer werden. Besonders dann, wenn nicht-behinderte Autofahrer einen Parkplatz besetzen, den das bekannte Schild mit weißer Rollstuhlfahrer-Silhouette auf blauem Grund zweifelsfrei als für behinderte Menschen reserviert ausweist. Dabei sind die 35 Euro, die der aktuelle Bußgeldkatalog für dieses Vergehen vorsieht, vergleichsweise harmlos gegenüber den Kosten, die darüber hinaus entstehen können. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat – und zwar zu Recht – festgestellt, dass das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz regelmäßig das Abschleppen rechtfertigt. Die Kosten dafür hat selbstverständlich derjenige zu tragen, der sein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat. Und dafür sind mal locker weit über 100 Euro fällig.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Behindertenparkplätze ermöglichen Menschen mit Beeinträchtigungen nahezu gleichberechtigt am Alltag der Gesellschaft teilnehmen zu können. Wer Behindertenparkplätze unrechtmäßig blockiert, behindert diese Menschen zusätzlich und schränkt ihre Entfaltungsmöglichkeit massiv ein. Die für sie reservierten Plätze liegen oft am Straßenrand oder sind so eingezeichnet, dass zum Aus- und Einsteigen zumindest auf einer Seite mehr Fläche vorhanden ist. Denn viele behinderte Menschen, besonders Rollstuhlfahrer, benötigen zum Ein- und Aussteigen mehr Platz.
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Wer darf dort parken?

Ist kein Behindertenparkplatz vorhanden, schauen sie oft in die Röhre, weil sie normal breite Parkplätze nicht nutzen können oder Angst haben müssen, dass ihnen jemand die Tür zuparkt. Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur solche Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.

Blauer Parkausweis

Doch der Schwerbehindertenausweis alleine rechtfertigt es noch längst nicht, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Neben ihm ist eine Ausnahmegenehmigung („blauer Parkausweis“) erforderlich, mit dem Behinderte an den für sie reservierten Plätzen parken dürfen. Der „blaue Parkausweis“ ist kostenlos, gilt in allen Staaten der Europäischen Union und muss formlos bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Das Dokument muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt sein, und sein Besitzer muss die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) das Recht, diese Genehmigung zu erhalten und die besonders ausgewiesenen Parkplätze zu nutzen.

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