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Wer früher als geplant zu seinem Auto zurückkommt und noch Parkzeit übrig hat, darf das noch nicht abgelaufene Ticket weitergeben. Das gilt zumindest wenn der Parkplatz öffentlich betrieben wird.
Der Parkschein ist weder personen- noch autobezogen, wie der ADAC mitteilt. Die Straßenverkehrsordnung regelt lediglich, dass ein Autofahrer für die Dauer der zulässigen Parkzeit einen gültigen Parkschein haben (§ 13 StVO) und dieser am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss.
Anders sieht es in der Regel auf privaten Parkplätzen aus. Dort ist in den Nutzungsbedingungen geregelt, ob die Weitergabe eines Zeitparkscheins erlaubt oder verboten ist.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 03.08.2012 aktualisiert am 03.08.2012
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