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Wer viel Geld für ein neues Auto ausgibt, will den Wagen vorher ausgiebig im Straßenverkehr testen. Kommt es zu einem Unfall, ist der Fahrer meist versichert. Aber es gibt auch Ausnahmen.
Als Kaufinteressent im Autohaus kann man davon ausgehen, dass in der Regel zugelassene und haftpflichtversicherte Fahrzeuge zur Probefahrt bereit stehen. Auch für Kurzzulassungen mit rotem Nummernschild existiert eine Haftpflichtversicherung. Schäden an Dritten sind dadurch abgedeckt. Solange der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Kunde davon ausgehen, dass eine Versicherung für den Testwagen besteht. Diese „stillschweigende Haftungsfreistellung“ befreit den Kaufinteressenten auch von einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Wird der Unfall wegen grober Fahrlässigkeit, etwa bei Trunkenheit am Steuer oder überhöhter Geschwindigkeit verursacht, wird es teuer für den Fahrer. Dann kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder einschränken. Auf den Kosten bleibt dann der Probefahrer sitzen.
Bei Probefahrten mit Gebrauchtwagen von privaten Verkäufern besteht in der Regel zumindest eine Haftpflichtversicherung, das Fahrzeug muss allerdings angemeldet sein. Die Haftpflicht übernimmt Schäden Dritter. Am besten hält man vor dem Start Mängel am Fahrzeug schriftlich fest, damit man nach der Fahrt für diese nicht verantwortlich gemacht werden kann. Hat der Wagen sichtbare Sicherheitsmängel, etwa abgefahrene Reifen oder eine defekte Beleuchtung, sollte eine Probefahrt gar nicht erst angetreten werden. Denn selbst wenn auf der Tour nichts passieren sollte, kann der Fahrer für die Mängel mit Bußgeld und Punkten bestraft werden.
Gebrauchte Autos können auch zum Technikcheck bei TÜV, KÜS oder Dekra auf die Hebebühne gefahren werden. Durchschnittlich eine halbe Stunde dauert die Kontrolle, in der alles Wichtige am Fahrzeug grob inspiziert wird. Zwischen 15 und 40 Euro werden dafür verlangt. Der Technikcheck muss jedoch angekündigt werden. Weiß der Verkäufer vorher nichts davon, kann er den Probefahrer für Schäden haften lassen, die Dritte im Rahmen der Fahrzeug-Untersuchung verursacht haben.
Bei Schäden am zu verkaufenden Fahrzeug sind laut dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht ein Vollkaskoschutz, übernimmt der Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Eventuelle Kosten durch die Änderung der Schadensfreiheitsklasse treffen den Fahrzeughalter, solange nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist laut GDV in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in diesem Fall jedoch unterschiedlich entschieden.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 27.01.2014 aktualisiert am 27.01.2014
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