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Ratgeber Recht
Der Winter ist da und mit ihm auch das notwendige Salz auf den Straßen. Wer sein Fahrzeug liebt, fährt demnach ab und an mal in die Waschanlage oder durch die Waschstraße. Die rund zehn Euro sind gut angelegt. Wenn, ja wenn es nicht zu Komplikationen kommt. So geschehen in einer Waschstraße, in der ein Gebläsebalken durch einen defekten Sensor mit der Windschutzscheibe des Kundenfahrzeugs kollidierte.
„Na gut“, hat sich der Fahrer gedacht, „den Schaden wird ja wohl der Waschanlagenbetreiber übernehmen. Schließlich steht ja draußen angeschlagen hinter Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden
„In der ersten Instanz urteile das Gericht auch annähernd im Sinne des Klägers, „dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe.“ In der Berufung jedoch änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage vollständig ab. Der Grund: Den Waschanlagenbetreiber trifft keine schuldhafte Pflichtverletzung. „Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Der Betreiber der Waschstraße konnte jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei“, erläutert ein ARAG Experte den Richterspruch (OLG Frankfurt, Az.: 11 U 43/17).
geschrieben von MID veröffentlicht am 22.12.2017 aktualisiert am 22.12.2017
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