Recht für Inlineskater

Ratgeber: Regelkonform Inlineskaten

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Bei gutem Wetter nimmt nicht nur die Zahl der Radfahrer zu, auch immer mehr Skater sind unterwegs. Dadurch wird es voller auf Rad- und vor allem auf Gehwegen. Denn Inlineskates werden in der Straßenverkehrsordnung (StVO) als „besondere Fortbewegungsmittel“ eingestuft.

Als Inlineskater immer den Fußweg nutzen

Diese Einordnung wurde 2002 vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Daraus folgt, dass Skater als Fußgänger gelten und sich wie solche im Straßenverkehr zu verhalten haben. Das bedeutet, dass Skater die Gehwege benutzen müssen, auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen fahren dürfen, aber nur im Schritttempo. Als Faustregel für eine zügige Gehgeschwindigkeit von Fußgängern gelten sieben km/h. Sind Inlineskater oder Skateboarder schneller unterwegs, müssen sie bei einem Unfall auch für die dabei entstandenen Schäden aufkommen. Da kann es dann passieren, dass eine Haftpflichtversicherung nicht leistet. Also ist den Piloten der schnellen Sportgeräte vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren zu empfehlen, wie es der Gesetzgeber erwartet.

Als „Fußgänger“ haben Inlineskater oder Skateboard-Fahrer deswegen auch auf der Fahrbahn und auf Radwegen nichts zu suchen. Die Benutzung dieser Verkehrswege ist ihnen nur gestattet, wenn kein Gehweg vorhanden ist, wie etwa auf Landstraßen. In solchen Fällen müssen sich Skater dann – ebenfalls wie Fußgänger – innerhalb von Ortschaften an den rechten Fahrbahnrand und außerhalb von Ortschaften an den linken Fahrbahnrand halten. Radspuren wiederum stehen Skatern nur offen, wenn diese Verkehrswege gemeinsam für Radfahrer und Fußgänger ausgewiesen sind. Hier haben die Nutzer von Skates und Boards allerdings auch die gleichen Rechte wie Fußgänger. Dazu gehört, dass sie kombinierte Rad-/Fußwege in voller Breite nutzen dürfen, sich also nicht unbedingt rechts bewegen müssen. Das führt zwangsläufig zu Konflikten mit Radfahrern.

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Skater haben die gleichen Rechte wie Fußgänger

In einem solchen Fall, bei dem ein Radfahrer auf einem kombinierten Rad-/Fußweg mehrere hintereinanderfahrende Inlineskater überholt hatte, von denen einer aus der Reihe ausscherte und dabei mit dem überholenden Radler zusammenstieß, wies das das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Jahr 2011 dem Radfahrer die Schuld zu, denn er hätte vor dem Überholen rufen oder klingeln und so auf sich aufmerksam machen müssen. Laut StVO darf ein Radfahrer nämlich erst dann an Fußgängern – und somit eben auch Skatern oder Skateboardern – vorbeifahren, wenn er seine Überholabsicht durch Ruf- oder Klingelzeichen rechtzeitig ankündigte und sicher sein kann, dass dies von den zu Überholenden auch so wahrgenommen wurde. Reagieren diese jedoch nicht entsprechend, hat der Radfahrer seine Fahrt zu verlangsamen und jederzeit bremsbereit zu sein. Das stellte das OLG München bereits 2009 in einem Urteil klar. Auf diese Warnpflicht könnten Fußgänger grundsätzlich vertrauen, machte das Gericht deutlich. Für Fußgänger und Skater besteht demnach auch keine generelle Rückschaupflicht, es sei denn, es sind besonders viele Radler unterwegs.

Skater sollten aber auch selbst einen Beitrag zu mehr Sicherheit für alle Benutzer von Geh- bzw. Rad-/Fußwegen leisten, indem sie grundlegende Techniken bei dieser sportlichen Fortbewegung üben – so insbesondere das Bremsen. Gerade in der Beziehung überschätzen nämlich etliche Skater ihre Fahrkünste und beschwören damit vielfach gefährliche Situationen herauf. Um Unfall- und Verletzungsrisiken für alle zu senken, empfehlen Experten daher Skatern, ebenso wie Skateboardern, entsprechende Trainingsangebote von Sportvereinen, Klubs und Verbänden oder speziellen Skating-Schulen zu nutzen.

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