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Saisonkennzeichen
Ab Ende Oktober heißt es für mehr als 1,6 Millionen Cabrios, Youngtimer, Biker und Wohnmobile Abschied nehmen. Zumindest im Straßenverkehr und dem öffentlichen Verkehrsraum haben Fahrzeuge mit den üblicherweise von April bis Oktober gültigen Saisonkennzeichen dann nichts mehr zu suchen.
Überwintern müssen Saison-Fahrzeuge auf privatem Grund. Andernfalls drohen dem Halter Abschleppen, Bußgeld in Höhe von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg. Wer mit dem Fahrzeug dann sogar noch unterwegs ist, dem drohen nicht nur Punkte, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar eine Freiheitsstrafe.
Wenn das Auto nicht mehr zugelassen ist, besteht zudem kein Versicherungsschutz. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen und der Fahrzeugbesitzer haftet, auch wenn er nicht selbst hinterm Steuer saß. Auch Probe- und Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Hierfür müssen Kurzzeitkennzeichen montiert werden.
Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen in den nutzungsfreien Zeitraum fallen, sollten sie unbedingt während des ersten Monats der nächsten Nutzungsperiode durchgeführt werden. Bei einem Verkauf des Fahrzeugs muss die Zulassungsstelle informiert werden, da Saisonfahrzeuge im juristischen Sinne nicht stillgelegt sind. Erkennbar ist der Zulassungszeitraum an der rechts auf dem Nummernschild eingeprägten Geltungsdauer, die über einen Zeitraum von zwei bis elf Monaten ausgestellt werden kann.
geschrieben von sp-x veröffentlicht am 19.09.2014 aktualisiert am 19.09.2014
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