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Mit den wärmeren Frühlingstagen steigen viele Menschen wieder auf alternative Fortbewegungsmittel um. Fahrräder, Skateboards oder einachsige Elektroroller beispielsweise bevölkern die Straßen und Gehwege. Ihre Benutzung ist jedoch nicht überall erlaubt.
Fahrräder gehören auf den Radweg oder auf spezielle Fahrstreifen entlang der Straße. Bei deren Benutzung müssen sich die Radler wie Autofahrer an die Straßenverkehrsordnung halten. Entgegen der Einbahnstraße darf beispielsweise nicht gefahren werden, wenn dies durch ein Schild nicht ausdrücklich erlaubt ist. Außerdem gilt das Rechtsfahrgebot: Bei zwei Radwegen ist der rechte zu wählen, neben dem auch der Autoverkehr in dieselbe Richtung führt. Finden sich weder Radwege noch -streifen, müssen Erwachsene die Straße benutzen. Kinder unter acht Jahren haben dagegen den Gehweg zu benutzen, ältere Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können dies auf Wunsch ebenfalls – danach wird allerdings die Straßebenutzung Pflicht.
Für die „Segway“ genannten einachsigen Elektroroller gelten ähnliche Regeln. Laut den Experten der ARAG-Versicherung müssen die bis zu 20 km/h schnellen Roller auf Radwegen und -streifen gefahren werden. Wenn diese nicht vorhanden sind, ist auch die Straßenbenutzung erlaubt, wenn es sich dabei nicht um eine [foto id=“287350″ size=“small“ position=“right“]Bundes-, Landes- oder Kreisstraße handelt. Wie bei Fahrrädern ist eine Benutzung in Fußgängerzonen grundsätzlich tabu, es sei denn, der Besitzer hat eine entsprechende Ausnahmegenehmigung, die mobilitätseingeschränkten Menschen mitunter gewährt wird.
Unklar ist die Rechtslage bezüglich der vor allem unter Kinder und Jugendlichen beliebten Skate- und Waveboards. Die rollenden Bretter sind eigentlich mehr Sportgerät als Fortbewegungsmittel, wobei dies je Stadt unterschiedlich bewertet wird. Dies ist jedoch entscheidend für die straßenverkehrsrechtliche Einordnung. Sportgeräte dürfen nur in Spielstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen und auf Sportflächen genutzt werden. Fortbewegungsmittel können dagegen auch den Gehweg benutzen. Von den Ordnungshütern wird die Benutzung selten kontrolliert, so dass es kaum Probleme gibt. Prinzipiell handelt es sich bei einem Verstoß jedoch um eine Ordnungswidrigkeit.
Eindeutiger ist die Rechtslage bei elektrischen Rollstühlen. Die von gehandicapten Personen genutzten Fahrzeuge dürfen auf der Straße fahren. Genauso können sie jedoch auch auf Gehwegen benutzt werden, wenn sie dort die Schrittgeschwindigkeit einhalten und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 12.04.2010 aktualisiert am 12.04.2010
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