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Hohe Kfz-Steuern und steigende Spritpreise machen den Weg zur Arbeit teurer. Einmal im Jahr können sich viele Pendler aber einen Teil von Staat zurückholen – bei der Steuererklärung. So sind für Autobesitzer im Bereich Sonderausgaben die Beiträge der Kfz-Haftpflichtversicherungen absetzbar.
Den größten Posten macht aber die sogenannte Pendlerpauschale aus. Den Arbeitsweg können Berufspendler steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale beträgt 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer – und zwar unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Fußgänger, Zugreisende, Fahrrad- oder Motorradfahrer und Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können diese sogenannten Werbungskosten absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei 4.500 Euro pro Jahr.
Für die Steuererklärung multipliziert man die Zahl der jährlichen Arbeitstage mit der Entfernung zum Arbeitsplatz, allerdings nur in eine Richtung und nicht etwa hin und zurück. Beispielsweise 224 Tage für 2011 mal 21 Kilometer einfache Fahrt mal 30 Cent, macht 1.411,20 Euro an Werbungskosten. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt dann vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. Und ob der jedem Arbeitnehmer sowieso zustehende Pauschalbetrag von 920 Euro überhaupt überschritten wird. Übt man mehrere Jobs aus und hat daher mehrere Arbeitsstätten, kann man die Wege auch gesondert berechnen.
Wer mit einem Auto zu einer Bahnhaltestelle und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter fährt, kann die Strecke aufteilen. Einmal die Fahrt zum Parkplatz mit 30 Cent pro Kilometer, und dann noch die tatsächlichen Kosten für das Jobticket. Paare, die einen gemeinsamen Arbeitsweg haben, sind genauso gestellt wie Mitglieder von Fahrgemeinschaften. Sie alle können den regulären Satz von 30 Cent pro Kilometer pro Kopf abrechnen. Umwege zur Abholung[foto id=“411826″ size=“small“ position=“left“] zählen allerdings nicht.
Hat ein Arbeitnehmer einen längeren Weg zur Arbeit und kommt über den jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro, kann er mittels eines exakt geführten Fahrtenbuchs auch höhere Kosten beim Finanzamt abrechnen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sorgen Belege für Glaubwürdigkeit. Wird das Privatfahrzeug auch für dienstliche Fahrten eingesetzt, können die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Wichtig dabei ist, dass zwischen Privat- und Firmenfahrten sauber getrennt wird. Das geht am besten mit einem penibel geführten Fahrtenbuch und umfassenden Tank- und Reparaturbelegen. Erstattet der Arbeitgeber jedoch die Kosten, dürfen sie nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.
Muss wegen eines neuen Jobs der Wohnort gewechselt werden, können die Umzugskosten voll abgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn man zwar umzieht, aber immer noch zur gleichen Arbeitsstätte fährt und sich der Weg danach um mehr als eine halbe Stunde verkürzt. Die Kosten werden am besten per Rechnung nachgewiesen. Auch Unfallkosten und Ausgaben für die Kasko-Selbstbeteiligung, den Abschleppdienst und Anwalts- oder Gerichtsgebühren können unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt allerdings nur für Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passiert sind und die nicht durch die eigene oder gegnerische Versicherung abgedeckt wurden.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 28.03.2012 aktualisiert am 28.03.2012
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