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Straßenschäden nach Winter
Viele Straßen weisen nach dem Winter noch mehr Unebenheiten, Risse oder Schlaglöcher auf und müssen repariert werden. Bundesländer, deren Kommunen und Landkreise sind als Straßenbaulastträger für die Unterhaltung verantwortlich und als Verwaltung dafür zuständig, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in verkehrssicherem Zustand sind. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) mahnt deshalb an, die Wiederherstellung der Verkehrswege zügig und gründlich anzugehen.
Nach Meinung des AvD müssen deutlich mehr Mittel von Bund und Ländern in die Instandhaltung und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur investiert werden. Die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur muss verlässlich und transparent für die Zukunft gesichert werden. Der Club fordert, das verfügbare Finanzbudget beständig, ohne Etatschwankungen und mit Zweckbindung Verkehrsprojekten fließen zu lassen, denn die Bereitstellung einer funktionierenden Infrastruktur ist Ausdruck der sogenannten Daseinsfürsorge, der die Behörden im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht den Verkehrsteilnehmern gegenüber nachkommen müssen.
Ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer aber nicht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind es eher sie selbst, die in die Pflicht genommen werden. Nach § 3 StVO ist z.B. die Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern auch an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen. Doch damit sind die Kommunen und Landkreise nicht aus der Verantwortung heraus. Sie sind dafür verantwortlich, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in verkehrssicherem Zustand sind.
Warnhinweise und Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit reichen nicht aus, wenn vom Straßenzustand eine Gefahr ausgeht Auf einer Bundesautobahn sind erhebliche Straßenvertiefungen sofort auszubessern, eine Geschwindigkeitsabsenkung auf 60 km/h genügt nicht (OLG Nürnberg, Az. 4 U 3697/94). Auf einer untergeordneten Straße mit geringen Geschwindigkeiten gilt das nicht ohne weiteres (LG Dresden. Az. 4 O 4317/94).
Prinzipiell muss auf einem schlechten Straßenabschnitt mittels Beschilderung die zulässige Höchstgeschwindigkeit gesenkt werden. (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 182/96). In Hinblick auf Zweiradfahrer müssen Behörden immer prüfen, ob bei schweren Fahrbahnschäden die Absenkung der Geschwindigkeit ausreicht. Gleichzeitig muss auch auf den schlechten Fahrbahnzustand hingewiesen werden.
Behörden haben zudem die Pflicht, den Straßenzustand in zumutbaren Abständen zu kontrollieren. Pech hat derjenige, der in ein Schlagloch fährt, von dem die Verantwortliche noch keine Kenntnis haben konnte.
Die Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Fahrer auf schlechte Straßenzustände, einstellt. Schaden wie Schadenshergang muss der Geschädigten beweisen. Um nicht später mit leeren Händen dazustehen ist es wichtig, den Straßenzustand und Schaden mit Fotos zu dokumentieren und die Polizei zu informieren. Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten gleich notiert werden.
Der AvD fordert eine Überarbeitung der Gesetzeslage, denn Straßenschäden haben im LKW-Verkehr und auf Brücken weitaus schwerwiegendere Auswirkungen, als bislang bekannt. LKW-Schwingungen etwa schädigen den Straßenuntergrund bis in zwölf Meter Tiefe. Der AvD schätzt, dass Autofahrern jährlich ein Schaden von vielen Millionen entsteht, weil an ihren Fahrzeugen Sturz und Spur repariert und teilweise auch die Bereifung erneuert werden muss.
geschrieben von AMP.net/nic veröffentlicht am 10.03.2015 aktualisiert am 13.03.2015
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