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Das Auto ist immer noch das beliebteste Reisemittel in den Ferien. Doch Fahrten ins Ausland verlaufen nicht immer reibungslos. So werden etwa 150 000 Deutsche laut der Statistik des Zentralrufs der Autoversicherer alljährlich unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Ausland verwickelt. ARAG Experten geben einen Überblick darüber, was bei einem Unfall in den beliebtesten Urlaubsländern zu beachten ist.
Zunächst einmal sollte die Polizei gerufen werden, allerdings kommt diese in vielen Ländern nur dann, wenn auch eine Person verletzt wurde. Da dies glücklicherweise jedoch nur selten der Fall ist, ist man oftmals mit seinem Unfallgegner alleine. Und beherrscht man nicht die dortige Sprache, wird es mit der Verständigung schwierig. Deshalb raten die Experten, immer den sogenannten Europäischen Unfallbericht mit sich zu führen. Auf diesem können die persönlichen Daten des Unfallgegners eingetragen und Angaben zu dem Unfallhergang gemacht werden. Auch eine Skizze sollte auf diesem Unfallbogen nicht fehlen. Am besten füllt man den Unfallbericht mit dem Unfallgegner gemeinsam aus und lässt ihn von diesem unterzeichnen. Namen von Zeugen sollten ebenfalls notiert und falls eine Kamera zur Hand ist, einige Aufnahme der Unfallsituation gemacht werden.
Doch Vorsicht: Nie etwas unterschreiben, was man nicht verstanden hat oder nicht lesen konnte, denn der Unfallbericht wird oftmals für die Beurteilung der Haftungslage herangezogen. Als Geschädigter müssen die Schäden gegenüber dem Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung selbst geltend gemacht werden.
Seit Inkrafttreten der so genannten 4. KH Richtlinie der EU im Jahre 2003 besteht die Möglichkeit, bei Unfällen im Ausland mit einem Fahrzeug aus anderen EU Staaten den Schaden über einen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung im eigenen Land geltend zu machen. Hat die fremde Versicherung beziehungsweise deren Repräsentant in Deutschland nicht rechtzeitig oder nicht angemessen reagiert, kann sich das Unfallopfer an den Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden. Der Geschädigte kann dort auch anrufen, wenn das ausländische Fahrzeug oder der fremde Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfalltag ermittelt wurde. Der Verein sorgt für Zahlungen und holt sich das Geld von der ausländischen Versicherung zurück. Seit letztem Jahr besteht laut ARAG sogar die Möglichkeit, gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im eigenen Land gerichtlich vorzugehen.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich das Recht des Unfalllandes Anwendung findet. Das bedeutet, dass nicht alle Schadensersatzpositionen, die nach deutschem Recht zu erstatten würden, nach dem ausländischen Recht ebenfalls verlangt werden können.
So werden in Österreich Reparaturkosten gegen Vorlage einer Rechnung oder eines Sachverständigengutachtens erstattet. Bei Schäden bis 750 Euro genügt meist auch der Kostenvoranschlag. Sofern der Schaden nicht von der österreichischen Versicherung selbst begutachtet wurde, werden Sachverständigenkosten erstattet. Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet. Nutzungsausfall wird nicht gezahlt. Auch Rechtsanwaltskosten werden meist übernommen.
In Spanien werden Reparaturkosten gegen Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden meist nicht anerkannt. Auch Gutachterkosten, Mietwagen und Nutzungsausfall sowie Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet.
Auch in Italien werden Reparaturkosten gegen Vorlage einer Rechnung oder Sachverständigengutachten erstattet. Bei geringen Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag. Gutachterkosten werden außergerichtlich in der Regel nicht erstattet. Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur übernommen, wenn Mietwagen zur Berufsausübung benötigt wird. Nutzungsausfall gibt es für maximal zehn Tage erstattet – der Tagessatz liegt je nach Fahrzeug zwischen 5 Euro bis 30 Euro. Rechtsanwaltskosten werden meist übernommen.
In Frankreich werden gegen Vorlage einer Rechnung die Reparaturkosten erstattet. Bei Schäden über 1 500 Euro wird meist Gutachten verlangt. Auch die Gutachterkosten werden meist ersetzt. Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wobei hier Abzüge in Höhe von circa 30 Prozent wegen ersparter Eigenaufwendungen gemacht werden. Nutzungsausfall wird für maximal zehn Tage erstattet, während Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden.
In der Türkei werden Reparaturkosten nur in der Höhe übernommen, wie sie in der Türkei angefallen sind oder wären. Während türkische Gutachterkosten übernommen werden, gilt dies für Kosten deutscher Gutachter nur in Ausnahmefällen. Mietwagenkosten werden für die Dauer der Reparatur erstattet, wenn Mietwagen zur Berufsausübung benötigt wird. Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten werden nicht übernommen.
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 08.07.2009 aktualisiert am 08.07.2009
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