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Versicherung
Gerade ist die Weltklimakonferenz in Bonn zu Ende gegangen: Zu den immer wieder vorgetragenen Klimaschutzstrategien, um die Belastung mit Emissionen im Verkehrsbereich zu senken, gehören Fahrgemeinschaften. Darüber hinaus schonen sie auch die Kasse der Beteiligten. Allerdings sind manche Menschen unsicher, weil sie nicht wissen, wie bei einem Unfall Versicherung und Haftung geregelt sind.
Dazu gilt grundsätzlich, dass in einem solchen Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die entstandenen Personen-, Sach- und Vermögensschäden reguliert, stellt das von der HUK-Coburg initiierte Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern klar. Darunter fallen auch mögliche Schmerzensgelder. Trifft den Fahrer der Fahrgemeinschaft die Schuld an dem Unfall, können die Bei- und Mitfahrer Schadenersatzansprüche gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Die mitfahrenden Personen sind also immer abgesichert. Der Fahrer selbst bekommt dagegen keine Leistungen von der Haftpflichtversicherung.
Abgesehen davon sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur und von der Arbeit grundsätzlich über den Arbeitgeber versichert. Wie vom Gesetzgeber bestimmt, ist bei allen Unfällen, die sich auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause ereignen, neben der Kfz-Versicherung die gesetzliche Unfallversicherung gefordert. Sie kommt für Kosten auf wie die von Heilbehandlungen, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrenten. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt jedoch nicht für Sachschäden und auch kein Schmerzensgeld.
Die Regelungen der Unfallversicherung greifen auch bei Fahrgemeinschaften. Darüber sind – unabhängig von der Kfz-Haftpflicht – alle Personenschäden abgedeckt, die sich auf dem Weg von und zur Arbeit ereignen: die so genannten Wegeunfälle. Jedoch sollte immer der direkte Weg zum und vom Arbeitsplatz genommen werden, das ist eine wichtige Voraussetzung bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen allerdings auch die (Um-)Wege, die zum Abholen von Mitfahrern zurückgelegt werden.
In Fällen, in denen der Fahrer der Fahrgemeinschaft den Unfall zwar verursachte, er daran aber dennoch nicht schuld ist, wie etwa bei einem geplatzten Reifen oder einem Herzinfarkt am Steuer, zahlt seit der Reform des Schadenersatzrechts im Jahr 2002 ebenfalls die eigene Haftpflichtversicherung. Sie kommt ebenfalls für alle Schäden auf, die Familienangehörigen der Insassen durch einen Unfall widerfahren. Auch ein Versicherungsnehmer, der als Beifahrer bei einem Unfall verletzt wird, kann für einen eigenen Personenschaden von seiner eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz fordern.
Um zu verhindern, dass bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten wird, empfiehlt das Goslar Institut, eine unbegrenzte Deckung abzuschließen. Ferner sollten Bei- und Mitfahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei Personenschäden kann nur ausdrücklich durch eine individuelle handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
geschrieben von AMP.net/jri veröffentlicht am 10.12.2017 aktualisiert am 07.12.2017
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