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Eine Probefahrt mit einem zum Kauf angebotenen neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeug ist grundsätzlich versichert. Den Anbieter des Autos und gar den potenziellen Käufer kann allerdings eine Mithaftung bei Unfällen treffen.
Egal, ob das Fahrzeug nun vom Händler oder einem privaten Verkäufer angeboten wird, eine Probefahrt sollte nur mit zugelassenen Fahrzeugen erfolgen. Mit einer Anmeldung für den Straßenverkehr sind Pkw automatisch auch haftpflichtversichert. Dadurch sind alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, gedeckt. Dieser Versicherungsschutz besteht auch bei Kurzzulassungen, die an einem roten Nummernschild zu erkennen sind. Für Schäden am Fahrzeug kommt entweder die Vollkaskosversicherung oder der jeweilige Halter auf. Bei Unfällen, die vom Fahrer beispielsweise aufgrund von Alkohol am Steuer oder einer stark überhöhten Geschwindigkeit selbst verschuldet sind, kann der Kfz-Versicherer allerdings die Leistung verweigern oder einschränken. In einem solchen Fall wird der Fahrer für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten, ebenso bei einer gegebenenfalls anfallenden Selbstbeteiligung.
Eine abweichende Regelung zur Schadensregulierung kann zwischen dem Anbieter des Fahrzeugs und dem Tester individuell getroffen werden. Hierbei sollte man auf eine entsprechende Niederschrift und Unterzeichnung von beiden Vertragsparteien achten, um bei späteren Streitigkeiten einen offiziellen Beleg für die Vereinbarungen zu haben. Fehlt dieser, steht bei einem Gerichtsprozess mitunter Aussage gegen Aussage – und es gelten dann wieder die gesetzlich bestimmten Regeln. Außerdem sollte sich der Verkäufer vom Interessenten unbedingt einen Personalausweis und einen gültigen Führerschein zeigen lassen. Denn lässt der Fahrzeughalter einen Kunden ohne gültige Fahrerlaubnis ans Steuer, kann er den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung verlieren. Die Kfz-Haftpflicht hat einen Regressanspruch von bis zu 5 000 Euro. Mit den entsprechenden Dokumenten bekommt der Verkäufer darüber hinaus Aufschluss über die Identität des potenziellen Käufers. Kommt er mit dem Fahrzeug nicht mehr von der Probefahrt zurück, kann so Strafanzeige erstattet werden. Wer den Ausweis bis zur Rückgabe des Autos behält oder gar mit auf Testtour geht, ist auf der sicheren Seite.
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 16.03.2010 aktualisiert am 16.03.2010
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