Ratgeber: Wenn’s im Ausland kracht

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Was tun, wenn’s im Ausland kracht? „Nach einem Unfall sofort anhalten, Warnweste anziehen, die Unfallstelle sichern und gegebenenfalls Erste Hilfe leisten. Auch bei Blechschäden immer die Polizei rufen und so viele Daten wie möglich sichern“, rät Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. In der Europäischen Union (EU) lautet die gebührenfreie, einheitliche Notrufnummer ohne Vorwahl 112, egal ob vom Festnetz oder Handy.

Nur wer seine Ansprüche belegen kann, hat später auch Anspruch auf Entschädigung. Zusätzlich zum Polizeiprotokoll sollten daher Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge sowie deren Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungsnummer notiert werden. Diese Angaben lassen sich wie der Unfallhergang am besten mit Hilfe des mehrsprachigen Europäischen Unfallberichts, den es bei allen Versicherungen gibt, dokumentieren. Sollte es Meinungsverschiedenheiten mit dem Unfallgegner geben, können diese im Feld 14 „Bemerkungen“ protokolliert werden. Der Bericht muss von beiden Parteien unterschrieben werden.

Sind mehrere Fahrzeuge in den Unfall verwickelt, muss mit jedem Beteiligten ein gesondertes Formular ausgefüllt werden. Hilfreich ist zudem die grüne Versicherungskarte. Sie enthält neben der eigenen Versicherungsnummer auch die Adressen der ausländischen Gesellschaften, die im Schadenfall Hilfe leisten. Außerdem ermittelt der Zentralruf der Autoversicherer für alle in der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge den zuständigen Schadenregulierer der ausländischen Versicherung in Deutschland. Aus dem Ausland ist der Zentralruf unter der Telefonnummer +49 (40) 300 330 300 zu erreichen.

„Darüber hinaus ist es wichtig, Namen und Anschriften von Unfallzeugen festzuhalten und viele Fotos von den Schäden am Fahrzeug und der Unfallstelle zu machen. Wenn möglich, Beteiligte und Zeugen ablichten und deren Ausweise fotografieren, falls es später Streitigkeiten über die Identitäten geben sollte“, betont TÜV-Rheinland-Fachmann Sander. Bei einem Unfall im Ausland gilt in der Regel das nationale Recht. Dort kann es Unterschiede bei den Deckungssummen und dem Umfang der Schadenregulierung geben. Auf Nummer sicher geht, wer eine zusätzliche Auslandsschadenschutzversicherung abschließt. Dann garantiert die eigene Versicherung, Personen- und Sachschäden so zu regulieren, als hätte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wickelt in diesem Fall der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden ab.

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