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Bei vermeintlichen Bagatellunfällen auf Parkplätzen reicht es nicht, einfach nur eine Nachricht mit den persönlichen Daten zu hinterlassen. Die HUK-Coburg warnt, dass es sich beim Entfernen von dem Ort des Geschehens um Unfallflucht handelt.
Die Rechtsprechung fordert, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit wartet. Wie lange angemessen ist, hängt unter anderem von der Größe des Schadens ab. Zehn Minuten sind jedoch absolutes Minimum. Natürlich kann der Unfallverursacher auch auf eigene Faust versuchen, den Fahrer des beschädigten Pkw zu finden; zum Beispiel indem man ihn an der Supermarktkasse oder im Einkaufszentrum ausrufen lässt. Ebenso hilfreich ist es, sich die Namen von Zeugen zu notieren, die man später benennen kann. Bleibt die Suche nach dem Geschädigten erfolglos, kann man den Unfall auch der Polizei vor Ort melden. Dann ist man hundertprozentig auf der sicheren Seite. Allein das Anbringen eines Zettels mit der Adresse oder Telefonnummer wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht toleriert.
Geht solch ein Fall vor Gericht und endet mit einer Verurteilung wegen Unfallflucht, kann das für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers heißen, dass ihr Versicherungsnehmer gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen hat. Die Versicherung reguliert zwar den Schaden, nimmt ihren Kunden im Nachhinein jedoch wegen einer Obliegenheitsverletzung mit maximal 5000 Euro in Regress.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 20.06.2012 aktualisiert am 20.06.2012
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