Ratgeber: Wer zahlt bei Hagel und Sturm?

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Tennisballgroße Hagelkörner, Gewitter und Sturm bescherten am vergangenen Wochenende den Gelben Engeln des ADAC allein im Raum Hannover/Braunschweig 260 zusätzliche Einsätze. Auf der A 2 bei Braunschweig mussten mehr als 80 Fahrzeuge mit Hagelschäden abgeschleppt werden. Nach dem Unwetter in der Region fragen sich viele Autofahrer, wer bei zerschlagenen Autoscheiben oder zerbeulten Motorhauben zahlt?

Nach Angaben des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt sind all diejenigen auf der sicheren Seite, die eine Kfz-Teilkaskoversicherung haben. Diese greift bei Schäden durch Feuer, Wasser, Diebstahl und versichert auch Schäden durch Hagel und Sturm.

Allerdings hat die Teilkaskoversicherung auch bei Unwettern ihre Grenzen. Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Schäden werden erst ab Windstärke 8 übernommen. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In einem solchen Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fährt und damit einen Schaden am Fahrzeug billigend in Kauf nimmt, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird und die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.

Schäden nach einem Unwetter sollten Autofahrer in jedem Fall umgehend bei ihrem Versicherungsunternehmen melden. Eine Rückstufung erfolgt bei der Teilkasko nicht. Auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Der Versicherte könnte in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben. Im Kasko-Fall hat der Versicherer das Weisungsrecht.

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