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Derzeit herrscht dank der Abwrackprämie Hochkonjunktur in den Autohäusern. Vor dem Kauf eines neuen Pkw oder eines Jahreswagens möchten sich die meisten Kunden mit einer Probefahrt davon überzeugen, dass das Fahrzeug ihren Vorstellungen entspricht. Doch was passiert, wenn es mit dem Auto zu einem Unfall kommt?
Bietet ein Händler eine Probefahrt an, ist der Pkw in aller Regel zugelassen und somit haftpflichtversichert. Auch bei Kurzzulassungen, die an einem roten Nummernschild zu erkennen sind, kann der Kunde sicher sein, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Dadurch sind alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, gedeckt. Wenn der Händler nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, darf der Probefahrer außerdem davon ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist. Diese so genannte „stillschweigende Haftungsfreistellung“ zugunsten des Kaufinteressenten befreit den Käufer von allen möglichen Haftungen ebenso wie von der Zahlung einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Bei Unfällen durch grobe Fahrlässigkeit wie zum Beispiel durch Alkohol am Steuer oder stark überhöhte Geschwindigkeit kann nach Angaben der Deutschen Versicherer (GDV) der Vollkaskoversicherer die Leistung jedoch verweigern oder einschränken. In einem solchen Fall wird der Fahrer für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten.
Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens von Privat muss der Probefahrer bei einem Unfall in der Regel nicht selbst zahlen. Gefahren werden sollten aber nur zugelassene Pkw, die automatisch haftpflichtversichert sind. Für Schäden am Fahrzeug kommt entweder die Vollkaskoversicherung oder der Halter selbst auf. Auch die Kosten bei der Herabstufung in der Schadenfreiheitsklasse nach einem Unfall muss in der Regel der Fahrzeughalter übernehmen, genauso wie eine möglicherweise anfallende Selbstbeteiligung. Das alles gilt, insofern nichts anderes vereinbart worden ist. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte bei einer privaten Probefahrt vor Fahrtantritt schriftlich festgehalten werden, wer für welchen Schaden aufkommt. Zudem sollte sich der Verkäufer unbedingt vom Kaufinteressenten einen Personalausweis und einen gültigen Führerschein zeigen lassen. Denn lässt der Halter einen Kunden ohne gültigen Führerschein ans Steuer seines Pkw, kann er den Versicherungsschutz der Kaskoversicherung verlieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bis zu 5 000 Euro Regress nehmen (www.versicherung-und-verkehr.de).
geschrieben von (sta/mid) veröffentlicht am 03.03.2009 aktualisiert am 03.03.2009
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