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Rutscht ein Fußgänger im überdachten Teil eines Parkhauses auf Eis oder Schneematsch aus, haftet der Parkhausbetreiber nur unter Umständen für die Verletzungen, hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 3 O 566/13). Wie die Deutsche Anwalts
Verlässt der Verursacher den Unfallort, um eigene Verletzungen behandeln zu lassen, so verschwindet er mit gutem Grund und kann nicht wegen Fahrerflucht bestraft werden, stellte der Bundesgerichtshof klar und hob die entsprechende Verurteilung des U
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