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Ronny Kauerhof — 2013 stehen einige grundlegende Gesetzesänderungen im Bereich Verkehr an. Das betrifft nahezu alle Bereiche: Von »A« wie »Auto abstellen« über »F« wie »Führerscheinneuregelungen« bis »Z« wie »zusätzliche Umweltzonen«. In einer dreiteiligen Reihe erklärt auto.de, worauf Auto- und Motorradfahrer im neuen Jahr achten müssen.
Die Gültigkeit und das Format von Führerscheinen werden ab 19. Januar 2013 europaweit neu geregelt. Mit der dritten EG-Führerscheinrichtlinie wird die Harmonisierung von 1999 fortgesetzt. Vor 13 Jahren bestand die wichtigste Änderung in der Einführung des Buchstabensystems. Die Klassen heißen seitdem A bis E statt 1 bis 5. Ab Stichtag 19. Januar 2013 ist der bekannte Scheckkartenführerschein in allen EU-Mitgliedsstaaten Pflicht.
Der neue Führerschein ist danach nicht mehr unbegrenzt gültig. Die Beschränkung auf 15 Jahre soll in erster Linie der Fälschungssicherheit dienen. Eine gesundheitliche Prüfung zur Verlängerung der Pkw- und Motorradführerscheine ist momentan nicht vorgesehen. Bis zum Stichtag ausgestellte Dokumente sind bis zum 19. Januar 2033 gültig. Vor diesem Tag muss auch der alte »Lappen« umgetauscht werden. Lkw- und Busführerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, werden abhängig von einer ärztlichen Untersuchung erteilt.
Ab 2013 gibt es die Führerscheinklasse A2 anstelle der beschränkten Führerscheinklasse A. Dabei wird die maximale Leistung der Motorräder auf 35 kW/48 PS und ein Verhältnis von Leistung pro Gewicht von maximal 0,2 kW/kg angehoben. Bislang war sie auf 34 PS mit einem maximalen Leistungsgewicht von 0,16 kw/ kg beschränkt.
Inhaber der Fahrerlaubnis A1 oder 3 (vor dem 01. April 1980) können nach Ablauf von zwei Jahren eine praktische Prüfung für die Klasse A2 ablegen, ohne erneut Theoriekenntnisse nachweisen zu müssen. Weiter wird der automatische Übergang nach zwei Jahren von Klasse A (beschränkt) zu Klasse A (unbeschränkt) mit der neuen Klasse A2 abgeschafft. Ein Einstieg ohne den vorherigen Durchlauf des Stufensystems in die Klasse A ist jetzt mit 24 Jahren und damit ein Jahr früher als bisher möglich.
Mit der neu eingeführten Führerscheinklasse AM können ab einem Mindestalter von 16 Jahren Kleinkrafträder [foto id=“447712″ size=“small“ position=“right“]und vierrädrige Leichtkrafträder bis 50 cm³ Hubraum gelenkt werden. Die Motorleistung ist auf 4 kW bei Elektromotoren beschränkt, die Höchstgeschwindigkeit darf maximal 45 km/h betragen. Die Klasse AM beinhaltet die früheren Klassen S und M.
Mit der neuen europäischen Richtlinie ändert sich auch der Inhalt vieler Klassen. Die Führerscheinklasse A1 hat keine Sonderauflagen mehr. Das maximale Verhältnis von Leistung und Gewicht wird auf 0,1 kW/kg für Leichtkrafträdern bis zu 125 Kubikzentimer festgeschrieben. Die bauartbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h für Jugendliche unter 18 Jahren entfällt. Besitzer der Fahrerlaubnisklassen 3 und 4 (Ausstellung bis 01. April 1980) dürfen diese Klasse weiterhin fahren.
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen 2013 können Zugfahrzeuge mit Anhänger und einem Gesamtgewicht bis 3.500 kg mit dem Führerschein der Klasse B gelenkt werden. Das Gewicht des Anhängers kann auch über 750 kg liegen.
Erleichtert wird das Führen von Wohnwagengespannen, die das Gesamtgewicht um bis zu 750 kg überschreiten. Bis zu einem Gesamtgewicht von 4.250 kg können Besitzer des B-Führerscheins mit einer eintägige Schulung den speziellen Führerschein B96 erwerben. Die Kosten hierfür werden auf 300 Euro geschätzt.
Eingeschränkt wird die Fahrerlaubnisklasse BE. Ein Anhänger darf 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr überschreiten. Wer darüberhinaus Anhänger ziehen will, benötigt eine Fahrerlaubnis für die Klasse C1E. Ein Gesamtgewicht von zwölf Tonnen darf in dieser Klasse nicht überschritten werden. Bei den Klassen D und D1 (Omnibusse) zählt zukünftig nur noch die Zahl der Personen, die transportiert werden, und nicht mehr die Anzahl der Sitzplätze. Mit der Fahrerlaubnisklasse D1 darf die maximale Länge des Fahrzeugs acht Meter betragen.
Im 2. Teil werden die Themen Punkte, Parken und Reflektoren beleuchtet.
geschrieben von auto.de/kau veröffentlicht am 27.12.2012 aktualisiert am 27.12.2012
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Habe einen Scheckkartenführerschein (gemacht 2003). Ich muss doch jetzt nicht im ernst 2033 einen neuen beantragen, den ich dann auch noch mit einer kleinen "Aufwandsentschädigung" begleichen darf oder?
Schwachsinnnn hoch 3 ,,,, haben die Idioten wirklich nichts zu tun als so ein Scheiß zu erfinden .da blickt doch keiner mehr durch
Außerdem enthält der Artikel einen Fehler: Nicht die Fahrerlaubnis verliert nach 15 Jahren die Gültigkeit, sondern der Führerschein. Das sind zwei unterschiedliche Dinge
Bestandschhutz gilt in jedem Fall, was bisher gefahren werden durfte darf auch weiterhin gefahren werden, eventuell mit einer Ausnahme: Trikes ab 350 kg und über 34 PS werden neu den A-Klassen zugeordnet
nichts zu tun und nur blödsinn erfinden
wer schon sesselpupsende eurobürokraten nichts zu tun
Was für ein Bürokratiemonstrum, keiner blickt mehr durch. Gilt Bestandsschutz für Inhaber älterer Führerscheine? Weiß überhaupt nicht mehr, ob ich jetzt mit meinem BE-Schein noch Anhänger (bis zu welchem Gewicht?) fahren darf. Wer denkt sich so einen Mist aus?
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Gast auto.de
Januar 13, 2013 um 7:42 pm UhrBlicke nicht mehr durch einer sagt wenn du de Füherschein klasse 3 vor 1980 gemacht hast darf man demnächst Motorräder bis 48ps fahren stimmt das?