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Ein unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Geschäfts geparktes Auto darf abgeschleppt werden. Die Kosten trägt der Halter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt und damit einen Schlusspunkt unter die bisher uneinheitliche Rechtsprechung gesetzt.
Nach Ansicht der Richter bedeutet das unbefugte Parken eine so genannte „verbotene Eigenmacht“. Wer dadurch in seinem Besitz gestört ist, hat grundsätzlich ein Selbsthilferecht. Dieses Recht hat seine Grenzen, wenn dem Gegner unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden.
Der BGH gestand dem Grundstückseigentümer jedoch zu, dass es zum Abschleppen keine schwächere Alternative gegeben hätte. Dabei spielte auch keine Rolle, dass im verhandelten Fall in unmittelbarer Nähe des Falschparkers noch weitere Parkplätze frei gewesen waren.
Ein Aufschieben des Abschleppens, bis buchstäblich der letzte Parkplatz besetzt sei, hielten die Richter für unzumutbar. Das schränke die Rechtsposition des Beeinträchtigten zu sehr ein (BGH V ZR 144/08// ZfS 2009,558).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 30.10.2009 aktualisiert am 30.10.2009
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