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Wer sein Auto unberechtigt auf einem Firmenparkplatz abstellt, darf auf Veranlassung das Grundstückseigentümers abgeschleppt werden und muss die Kosten hierfür zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht grundlegend entschieden, nachdem die Rechtsprechung in Deutschland diesbezüglich uneinheitlich war.
Der Betroffene stellte sein Auto auf einem großen Parkplatz ab, der von verschiedenen Einkaufsmärkten genutzt wurde. Er ging aber nicht zum Einkauf in einen der Märkte, sondern nutzte den Parkplatz für einen Stadtbummel. Gegen 19 Uhr wurde sein Wagen auf Veranlassung des Grundstückseigentümers abgeschleppt. Am späten Abend musste er dann sein Auto gegen Zahlung von 150 Euro auf dem Gelände des Abschleppunternehmens abholen und verlangte dieses Geld vom Grundstückseigentümer zurück – ohne Erfolg.
Das unberechtigte Parken werteten die Richter als sogenannte Besitzstörung. Das Gesetz sieht in Paragraph 859 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Selbsthilferecht vor, das dem Grundstückseigentümer das Recht zum Abschleppen gibt. Entsprechend muss der unberechtigte Parker die Kosten des Abschleppens übernehmen. Dabei spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, ob der Betroffene verkehrsbehindernd geparkt hat, oder ob noch genügend andere Parkplätze für die Kunden der Einkaufsmärkte zur Verfügung standen. Es gehe zu weit, wenn vom Besitzer verlangt werde, bis zum letzten Parkplatz zu warten, bevor er sein Selbsthilferecht ausübt (BGH, Az.: V ZR 144/08//, DAR 2009, 515//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 02.08.2010 aktualisiert am 02.08.2010
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