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Manchmal geht es nicht anders, häufig aber ist es ein Raser-Merkmal: Wer zu dicht auffährt, versucht den Vorausfahrenden oft zum Platzmachen zu bewegen. Das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ist nicht rechtens, ab wann es aber strafbar ist, hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm festgelegt: Ab drei Sekunden zu dicht auffahren wird man zum Drängler.
Denn dann ist der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung nicht mehr nur vorübergehend, so das Urteil. Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer in zeitlicher Hinsicht angegeben. Der Bundesgerichtshof hatte festgelegt, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sein darf, das konkretisierten die Richter nun. Bei mehr als drei Sekunden sei es kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten könne man von jedem Betroffenen erwarten, dass er handelt und den Sicherheitsabstand wieder vergrößert.
Gleiches gilt für eine Drängel-Strecke von mehr als 140 Metern. Dieser Aspekt wird bei Geschwindigkeiten oberhalb von 160 km/h relevant. Derjenige, der die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h deutlich überschreitet, muss wegen der erhöhten Gefahr bei einer Abstandsunterschreitung schneller wieder den erforderlichen Mindestabstand herstellen, urteilte das Gericht.
In dem vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine Geldbuße von 180 Euro kassiert, weil er einer Geschwindigkeit von 131 km/h nur 26 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten hatte. Er hätte aber einen Sicherheitsabstand von mehr als einem „halben Tacho“ einhalten müssen, so ist es für Geschwindigkeiten über 80 km/h im Bußgeldkatalog geregelt.
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 26.08.2013 aktualisiert am 26.08.2013
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