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Falschparker müssen Abschleppkosten nicht in jeder Höhe akzeptieren. Zu zahlen sind lediglich die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun geurteilt hat.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dessen Wagen vom Parkplatz eines Fitness-Studios entfernt werden musste. Der mit der Überwachung des Parkplatzes betraute Abschleppdienst verlangte für die Bekanntgabe des neuen Standortes des Fahrzeugs eine Gebühr von 250 Euro, die der Autofahrer nicht zahlen wollte. Auch der BGH stufte den Betrag als zu hoch ein.
Die Richter klärten zugleich ganz generell, was ein Falschparker für das Abschleppen zu zahlen hat, nämlich unter anderem die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Entfernen des Fahrzeugs stehen. In Rechnung gestellt werden können demnach Kosten die bei der Ermittlung des Halters, der Anforderung eines Abschleppfahrzeugs und der Sicherung des an den Haken genommenen Autos gegen unbefugte Benutzung entstanden sind.
Nicht zahlen muss der Halter des abgeschleppten Autos beispielsweise für die Überwachung der Parkflächen. Denn diese Kosten wären auch ohne seinen konkreten Parkverstoß entstanden. Auch die Kosten für die Abwicklung des Schadensersatzanspruches dürfen dem Falschparker nicht in Rechnung gestellt werden. Generell müssen die erhobenen Gebühren für das Entfernen des Falschparkers mit dem vergleichbar sein, was in der entsprechenden Region üblicherweise verlangt wird. (Az.: V ZR 229/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 04.07.2014 aktualisiert am 04.07.2014
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