Recht: Achtung wenn Gewährleistungsansprüche verjähren

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Vermerkt eine Kfz-Werkstatt auf der Rechnung, dass die durchgeführten Reparaturen als Garantieleistungen des Herstellers oder als Kulanzarbeiten zu verstehen sind, so ist das kein Anerkenntnis des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs. Dadurch kommt es auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden (OLG-Az.: I-5 U 5/13 vom 7. November 2013).

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Nacherfüllung die Lieferung eines neuen Ford Focus Ghia, nachdem er ein solches Fahrzeug im Dezember 2007 zum Preis vom 18.620 EUR von der Beklagten erworben hat. Der Kläger behauptet, das erworbene Fahrzeug sei mangelhaft, weil Wasser in den Innenraum eindringe.

Mit Urteil vom 11.12.2012 hat das Landgericht die Beklagte zur Lieferung eines dem bereits gelieferten baugleichen Ford Focus Ghia, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des schon gelieferten Fahrzeugs, und zur Zahlung von 150 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Nacherfüllungsanspruch zu, weil das erworbene Fahrzeug, in dessen Innenraum Wasser eindringe, mangelhaft sei. Für den Mangel, der bei Übergabe des Wagens bereits angelegt gewesen sei, habe die Beklagte als Verkäuferin, aber auch aufgrund einer Garantievereinbarung einzustehen. Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil die Beklagte den Anspruch durch Reparaturversuche i. S. des Paragraph 212 I Nr. 1 BGB anerkannt habe.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.[foto id=“500619″ size=“small“ position=“right“]

Aus den Gründen

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Lieferung eines neuen Ford Focus Ghia aus Paragraph 439 I BGB zu. Ein Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs ist verjährt.

Gemäß Paragraph 439 I BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Behebung des Mangels der Kaufsache verlangen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kläger hat sich dafür entschieden, ein mangelfreies Neufahrzeug zu verlangen und das Altfahrzeug zurückzugeben.

a) Der von der Beklagten erworbene Pkw ist mangelhaft, weil Wasser in den Innenraum eindringt. Dies entspricht nicht der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit des Fahrzeugs (Paragraph 434 I BGB). Danach muss ein Fahrzeug im Innenraum gegen das unkontrollierte Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.

Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F vom 18.10.2010 … steht fest, dass an mindestens vier Stellen im Bereich der vorderen Spritzwand so viel Wasser in den linken und rechten Fußraum des Fahrzeugs gelangt, dass der Innenraum und die Elektrik beschädigt werden können. Im linken Fußraum hinter der Pedalerie gelangt das Wasser über eine undichte Karosserieabdichtung in den Innenraum. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist mit großer Sicherheit davon auszugehen, dass sich Regenwasser im Bereich des Windlaufkanals, welcher sich unter der Windschutzscheibe des Pkw befindet, sammelt und über eine undichte Karosserieverbindung in den Innenraum dringt … Ein im Frühjahr 2008 entstandener Blechschaden konnte nach den überzeugen Ausführungen des Sachverständigen F in seinem Gutachten vom 22.05.2012 als Mangelursache ausgeschlossen werden, da der Schaden von Umfang und Platzierung her nicht geeignet war, den Wassereintritt herbeizuführen. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Kläger hat der Beklagten … am 07.10.2008, also mehr als neun Monate nach Gefahrübergang, angezeigt, dass Wasser … eindringe. Da dem Kläger das Fahrzeug bereits am 13.12.2007 übergeben worden war, kommt ihm nicht die Beweislastumkehr des Paragraph 476 BGB zugute, wonach beim Verbrauchsgüterkauf vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang der Sachmangel offenbart. Allerdings ist die Art des Mangels ein Indiz dafür, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Denn der Sachverständige hat eine undichte Karosserieabdichtung festgestellt … Eine Karosserieabdichtung wird nicht erst durch die Benutzung des Pkw undicht; vielmehr ist der Verarbeitungsfehler, der die Undichtigkeit verursacht hat, bereits bei Gefahrübergang gegeben …

b) Ein Nacherfüllungsanspruch des Klägers ist … verjährt. Gemäß Paragraph 438 I Nr. 3 verjährt der Nacherfüllungsanspruch in zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache. Der Kläger hat das Fahrzeug unstreitig am 13.12.2007 erhalten. Die Verjährungsfrist ist daher am 13.12.2009 abgelaufen, sofern sie nicht durch ein Anerkenntnis unterbrochen oder unter den Voraussetzungen der Paragraph 203, 204 BGB gehemmt worden ist.

aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist in den Reparaturversuchen der Beklagten kein Anerkenntnis in sonstiger Weise i. S. von Paragraph 212 I Nr. 1 BGB zu sehen.

Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (Paragraph 203 BGB) oder zum Neubeginn (Paragraph 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, NJW 2006, 47 [48]).

Die Beklagte hat im Oktober 2008 und im Oktober 2009 Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen, weil Wasser eingedrungen war. Hierbei konnte der Kläger aber nicht den zwingenden Eindruck gewinnen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Gewährleistungsverpflichtung ihm gegenüber tätig wird; sie hat ihm gegenüber die Arbeiten nämlich als „Garantiearbeiten“ bezeichnet und ihm entsprechende Rechnungen und Belege überlassen.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten … Schriftstücke hat die Beklagte an ihn adressierte Rechnungen erstellt, die die erledigten Arbeiten und ihren Preis aufzeigten. In den Rechnungen wurde auf „Garantie Pkw“ und „Garantie Fahrzeug“ hingewiesen; die Rechnungen wurde als „Rechnung Garantie“ bezeichnet. Der Kläger hatte nämlich mit dem Fahrzeug zusätzlich einen Ford-Garantie-Schutzbrief erworben. Garantiegeber war nicht die Beklagte sondern die Ford-Werke GmbH. Der Garantiezeitraum erstreckte sich auf drei Jahre und eine Laufleistung von 60.000 km. Diese Garantie erweiterte die gesetzliche Haftung dahin, dass sie eine Haftung auch für diejenigen Mängel begründet, die nach Gefahrübergang auftreten (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., Paragraph 443 Rn. 4). In dem Garantie-Schutzbrief wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von der Ford-Werke GmbH ausgestellt worden ist. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2013, der Kläger habe sich die „Garantierechnungen“ erst im Nachhinein, seines Wissens im März 2010, von der Beklagten besorgt, um zu erfahren, welche Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen worden seien, wird von der Beklagten bestritten. Diese behauptet, die Rechnungen seien unmittelbar nach den Arbeiten dem Kläger überlassen worden. Für seine Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten.

Am 07.10.2008 sind gemäß dem vorgelegten „Auftrag Garantie“ und dem Rechnungsduplikat Arbeiten an der Fahrertür und am Dach vorgenommen worden, um Wassereintritt und Windgeräusche zu überprüfen. Diese Schriftstücke weisen auf ein Handeln der Beklagten im Rahmen der erteilten Garantie hin. Für den Kläger war daher ein Zusammenhang mit der von ihm getroffenen Garantievereinbarung deutlich sichtbar. Zumal eine Rechnung ausgestellt worden war, was bei einer Gewährleistung nicht veranlasst gewesen wäre. Da der Kläger auf die Rechnungen keine Zahlungen zu leisten hatte, war für ihn erkennbar, dass ein Dritter die Beklagte für ihre Leistungen vergüten sollte. Wäre die Beklagte der Garantiegeber hätte es der Ausstellung einer Rechnung nicht bedurft. Gleiches gilt auch für die weiteren Arbeiten am 14.10.2008 zur Überprüfung eines Wassereintritts.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind am 20.01.2009 keine Reparaturarbeiten wegen eines Wasserschadens vorgenommen worden. Ausweislich der dem Kläger ausgehändigten Rechnung hat er eine Inspektion am 20.01.2009 vornehmen lassen und diese auch mit 126,78 EUR bezahlt. Hierbei ist ein Knarren des Dachs überprüft worden. Nur insoweit wurde eine dem Kläger nicht berechnete Garantieleistung erbracht.

Der lange Werkstattaufenthalt des Pkw vom 26.10.2009 bis zum 13.11.2009 und die dort durchgeführten Reparaturleistungen sind ebenfalls nicht als Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten zu bewerten. Dort wurden zwar umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, um die Ursache des Wassereinbruchs zu finden und zu beseitigen. Allerdings wurden auch diese Leistungen … als Garantiearbeiten der Ford-Werk GmbH in Rechnung gestellt. Überdies machte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.11.2009 deutlich, dass sie zu einer Ersatzlieferung im Rahmen der Gewährleistung nicht bereit sei, sondern aufgrund der Garantie Fehler nachgebessert habe. Hierdurch wurde erneut für den Kläger deutlich, dass sämtliche vorangegangenen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten nicht aufgrund der Einsicht erfolgten, gewährleistungspflichtig zu sein, sondern weil eine Garantievereinbarung vorlag. Die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, eine Gewährleistungsverpflichtung anzuerkennen, kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, um eine „einvernehmliche Lösung“ zu finden, eine zusätzliche 24-monatige Garantie auf den „reparierten Wasserschaden“ und eine kostenlose Jahreswartung anbot. Der letzte Satz des Schreibens, worin die Beklagte ihre Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung zum Ausdruck bringt, zeigt, dass die Leistungen der Beklagten vornehmlich von dem Bestreben getragen waren, den Kläger als Kunden zufriedenzustellen und nicht davon, eine Einstandspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen.

bb) Die Verjährung ist auch nicht durch die von den Parteien geführten Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt. Der Zeitraum der zwischen den Parteien hinsichtlich des Wasserschadens geführten Verhandlungen reicht nicht bis zum … Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens …

Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen, sodass jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreicht; es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (BGH, Urt. v. 08.05.2001 – VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168). Im Hinblick auf die im Oktober 2008 durchgeführten Arbeiten sind allenfalls in dem zwischen den Reparaturen am 07.10.2008 und am 14.10.2008 liegenden Zeitraum (also acht Tage) Gespräche über den Eintritt von Wasser in den Fahrgastraum geführt worden. Im Zusammenhang mit den Arbeiten vom 14.10.2008 und nach der damaligen Rückgabe des Fahrzeugs sind keine weiteren zeitnahen Gespräche und Verhandlungen von den Parteien behauptet worden. Wie bereits zuvor erörtert, betrafen die Arbeiten im Januar 2009 das Glasdach. Die vorgelegten Unterlagen lassen keinen Rückschluss auf einen erneuten Wasserschaden zu. Im Oktober 2009 ist jedenfalls für den Zeitraum des Werkstattaufenthalts vom 26.10.2009 bis 13.11.2009 (also 19 Tage) über die Beseitigung des Wasserschadens und die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung verhandelt worden. Die Verhandlungen wurden von der Beklagten mit dem Schreiben vom 13.11.2009 ausdrücklich beendet, als sie  eine Wandlung des Kaufvertrags ausdrücklich ablehnte und anbot, eine weitere Garantie abzugeben und die Kosten der Jahreswartung zu übernehmen. Dies stellt sich als abschließendes Angebot der Beklagten und als Weigerung dar, weitere Verhandlungen zu führen. Dem Kläger mag noch eine weitere Woche bis zum 20.11.2009 als Hemmungszeitraum zugebilligt werden, bis er das Schreiben erhalten hat und von ihm eine weitere Reaktion zu erwarten gewesen wäre. Ein weiteres Verhandeln seinerseits im direkten Anschluss an das Schreiben vom 13.11.2009 ist nicht vorgetragen worden.

Durch die Verhandlungen im Oktober 2008 (acht Tage) und im Oktober 2009 (26 Tage) ist der Ablauf der Verjährungsfrist am 13.12.2009 um 34 Tage auf den 16.01.2010 hinausgeschoben worden. Gemäß § 203 Satz 2 BGB tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung, also drei Monate nach dem 20.11.2009, somit am 20.02.2010 ein. Daher konnte – auch unter Berücksichtigung des Paragraph 167 ZPO – der Eingang des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens am 22.04.2010 … die Verjährung nicht mehr gemäß Paragraph 204 I Nr. 7 BGB hemmen. Selbst wenn die geschilderten Verhandlungszeiträume noch großzügiger ausgedehnt werden würden, ist der zweimonatige Abstand zwischen dem Eintritt der Verjährung  und der Antragseinreichung zu groß, um ihn vollständig aufzuzehren, zumal Paragraph 203 Satz 2 BGB eine feststehende Grenze vorsieht …

Quelle: autokaufrecht.info/autoservicepraxis.de

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